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Schöne Verpackung, aber gefällt auch der Inhalt?

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Einzelhandel: Worauf man beim Umtauschen und Reklamieren achten sollte

Ein garantiertes Rückgaberecht gibt es nicht. Doch es gibt die Kulanz der Händler - und zahlreiche andere Wege, unliebsame Weihnachtsgeschenke loszuwerden.

In der US-Fernsehserie „Friends“ hat Chandler an einem Weihnachten einen weißen Papierumschlag für jeden seiner Freunde parat. Erwartungsvoll öffnen sie ihn. „In ihrem Namen wurde für das „New York City Ballett“ gespendet“, liest Ross laut vor. Rachel ist entsetzt: „Was? Das kann ich ja gar nicht umtauschen!“

Auch hierzulande hat sich das Umtauschen unliebsamer Weihnachtsgeschenke ab dem 27. Dezember zu einem Volkssport entwickelt. Doch wer ein Produkt umtauschen, verkaufen oder reklamieren will, sollte seine Rechte kennen.

Der Umtausch gestaltet sich meist unkompliziert, solang der Kassenbon vorliegt. Die meisten Läden gewähren gegen Vorlage des Kaufbelegs innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung des Kaufpreises. Doch Achtung: Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht: Der Umtausch von fehlerfreier Ware ist abhängig von der Kulanz des Händlers. Manche Geschäfte bieten keinen Umtausch gegen Geld, sondern nur gegen ein anderes Produkt. Häufig sind die Umtausch-Bedingungen auf dem Kassenbon abgedruckt.

Beim Online-Kauf gelten andere Regeln

Bei online bestellten Produkten ist es anders. Hier gilt das Widerrufsrecht. Das heißt, dass fehlerfreie Ware immer innerhalb von zwei Wochen zurückgeschickt werden kann, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch. CDs, DVDs und Software, aber auch Hygieneartikel müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Auch bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin kann es Ausnahmen geben.

Doch was, wenn das Geschenk defekt ist? In diesem Fall ist eine Reklamation der richtige Weg. Mangelhafte oder beschädigte Produkte können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Kommt es zu Uneinigkeit, wer für den Schaden verantwortlich ist, gilt: In den ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Händler nachweisen, dass das Produkt fehlerfrei verkauft wurde und der Mangel auf Fehler des Kunden zurückzuführen ist, danach muss der Kunde beweisen, dass das Produkt bereits bei Kauf fehlerhaft war.

Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) bietet eine App namens „Mit Erfolg reklamieren“ an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt. Die kostenlose Anwendung wird von der Bundesregierung gefördert.

Als privater Verkäufer auf Ebay anmelden

Doch wer keinen Kassenbon mehr hat oder den Verschenker nicht danach fragen will, kann seine Präsente ebenfalls loswerden. So kann man unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen etwa auf Ebay wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ schafft Klarheit.

Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Ein andere Möglichkeit bieten Tauschplattformen im Internet – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln – was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in geselliger Runde gegen ein anderes Präsent getauscht. Dafür eignen sich ungeliebte Weihnachtsgeschenke ebenfalls. Und wer sein Geschenk einfach nur loswerden will, kann es ja bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Das geht auch online – viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben, zum Beispiel an soziale Einrichtungen. AFP/mum

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