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Wirtschaft: Endspurt für Hausbesitzer

BERLIN .Das schmeckt jedem Hausbesitzer: Eine Schönheitskur für seine eigenen vier Wände - und eine kräftige Finanzspritze aus Theo Waigels Schatulle.

BERLIN .Das schmeckt jedem Hausbesitzer: Eine Schönheitskur für seine eigenen vier Wände - und eine kräftige Finanzspritze aus Theo Waigels Schatulle.Möglich ist dies für Steuerzahler, die in den alten Bundesländern vor 1987 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder ein Zweifamilienhaus gebaut und darin (ebenfalls schon seit spätestens 1986) selbst eine Wohnung haben.Sie müssen sich allerdings sputen, wollen sie kein Geld verschenken.Am 31.Dezember 1998 läuft nämlich die "große Übergangsfrist" (von 12 Jahren) ab, in der noch die Chance besteht, sämtliche Renovierungskosten und Abschreibungen vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen.

Bedingung Nummer 1: Für die selbst bewohnten Räume wird eine fiktive Miete angesetzt, die das Finanzamt mit dem Gesamtaufwand verrechnet (was natürlich steuerlich nur lohnt, wenn die Kosten höher sind als der "Ertrag", also die fiktive Miete).

Bedingung Nummer 2: Es wurde bisher kein "Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung" gestellt - was dann Sinn machte, wenn - siehe "1." - die unterstellten Mieteinnahmen höher waren als der Aufwand für Instandhaltung und Renovierung.

In diesem Jahr besteht also für diese Hausbesitzer noch die Chance, einige tausend DM Steuern zu sparen - je nach Umfang der Arbeiten und der Progressionsstufe.Faustformel: Je höher das Einkommen, desto höher kann die Steuerminderung ausfallen.

Allerdings: Die Steuersparbüchse schließt unwiderruflich an Silvester 1998.Arbeiten, die bis dahin noch nicht abgeschlossen und bezahlt sind, werden in der Steuererklärung 1998 nicht mehr anerkannt.Klar, daß die Zeit für Reparaturen und Modernisierung nicht zu knapp bemessen werden sollte - schließlich kommen auch andere auf die Idee, das Finanzamt knappzuhalten, was schon mal dazu führen kann, daß Handwerker terminliche Engpässe zu bewältigen haben.

Wichtig: Nur der "Erhaltungsaufwand" kann (als Werbungskosten) steuerlich geltend gemacht werden.Dazu gehören zum Beispiel der neue Hausanstrich, neue Fenster, Sanitäranlagen, Elektroinstallationen ebenso wie eine neue Heizung oder ein neues Dach.Auch Finanzierungskosten rechnen mit.Allerdings: Baumaßnahmen, die zusätzlichen Wohnraum bringen - etwa der Ausbau des Dachgeschosses - sind "Herstellungskosten", die auf die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt und steuerlich nur scheibchenweise abgeschrieben werden können.

Übrigens: Es ist nicht möglich, die Nutzungswertbesteuerung auf eine neue Wohnung zu übertragen: Wer nach 1986 aus seiner Wohnung ausgezogen ist, der hat damit die bis dahin geltenden Vorteile verspielt.

Und ebenfalls wichtig: Das Finanzamt kann, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Werbungskostenabzug verweigern, wenn es sich - so die Oberfinanzdirektion Münster - "bei den geltend gemachten Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung offensichtlich um Kosten einer Luxusrenovierung handelt".Hiervon sei immer auszugehen, wenn Aufwendungen, die die Lebensführung eines Steuerpflichtigen berühren, als unangemessen anzusehen sind.Beispiele werden zwar nicht genannt; doch dürfte der Ersatz von PVC durch Parkett sicher kein "Luxus" sein.

W.B.

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