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Wirtschaft: Erbschaftsteuer: Schuld ist das Verfassungsgericht

Die Debatte um die Erbschaftsteuer geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Juni 1995. Damals hatten die Richter moniert, bei Erbschaften werde Geldvermögen nach dem aktuellen Wert besteuert, Häuser und Wohnungen aber nur auf Grund des Einheitswertes aus dem Jahre 1964 (Aktenzeichen 2 BvR 552/91).

Die Debatte um die Erbschaftsteuer geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Juni 1995. Damals hatten die Richter moniert, bei Erbschaften werde Geldvermögen nach dem aktuellen Wert besteuert, Häuser und Wohnungen aber nur auf Grund des Einheitswertes aus dem Jahre 1964 (Aktenzeichen 2 BvR 552/91). Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daraufhin hatte die Kohl-Regierung das so genannte Ertragswertverfahren eingeführt, wonach Immobilien entsprechend der Mieteinnahmen, die mit ihnen zu erzielen wären, bewertet werden. Der Wert von unbebauten Grundstücken wird mittels Richtwerten taxiert, die Gutachter bei den Kommunen festlegen. Im Ergebnis werden so 50 Prozent des Verkehrswertes besteuert, außerdem gelten hohe Freibeträge - 600 000 Mark für Ehepartner und 400 000 Mark für Kinder. Dieses System läuft jedoch Ende des Jahres aus. Ende 1999 hatte der SPD-Parteitag zudem beschlossen, Immobilien aus Gerechtigkeitsgründen höher zu belasten. Eine Kommission schlug später vor, das Ertragswertverfahren zu modifizieren und künftig 80 Prozent des Verkehrswertes als Grundlage zu nehmen. Sollten die jetzigen Pläne wider Erwarten mehrheitsfähig werden, könnte sich aber noch ein Verfassungsstreit entwickeln. Denn 1995 hatte Karlsruhe angeordnet, dass Grundbesitz zwar höher, aber nicht genauso wie Kapitalvermögen belastet werden dürfe. Bei Angehörigen müsse der vererbte Grundbesitz "überwiegend oder völlig steuerfrei bleiben". Dies könne durch höhere Freibeträge garantiert werden, was der neue Länder-Gesetzentwurf nicht vorsieht. Zudem entschieden die Richter, dass durch eine Steuererhöhung nicht die Existenz von Betrieben gefährdet werden dürfe.

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