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Das "ErbStG" muss reformiert werden

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Erbschaftsteuer: Zügige Reform scheint möglich

Bund und Länder haben sich bei der Reform der Erbschaftsteuer offenbar stärker angenähert. Ein erster Gesetzentwurf könnte schon Ende Mai vorliegen. Doch es gibt auch noch Meinungsverschiedenheiten.

Die Neuregelung der Erbschaftssteuer bei Unternehmensübergaben könnte zügig über die Bühne gehen. Die Finanzminister von Bund und Ländern verständigten sich am Donnerstag auf das weitere Prozedere, nach dem ein erster Gesetzentwurf bereits Ende Mai oder Anfang Juni vorliegen könnte. Die Länder, denen die Steuer zufließt, sollen in den nächsten Wochen gemeinsame Formulierungen zu noch strittigen Punkten finden, die dann in den Entwurf des Bundesfinanzministeriums einfließen sollen. Der Bund muss die Erbschaftsteuer nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu regeln und dabei die Kriterien für die Verschonung von Unternehmenserben verschärfen. Erste Vorschläge von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) vom Februar waren auf Kritik mehrerer Länder und der Unternehmensverbände gestoßen.

"Ein gutes Stück weiter"

Der hessische Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) sagte dem Tagesspiegel: "Der Bundesfinanzminister hat überraschend deutliche Schritte auf die Länder zu gemacht. Wir sind damit ein gutes Stück weiter.“ Auch der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) äußerte sich positiv. Es sei auf Länderebene „weitgehende Übereinstimmung über Eckpunkte“ erzielt worden. Er nannte vor allem die Kriterien für kleine Unternehmen, die grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit sein sollen. Hier deutet sich eine Stufenlösung nach Arbeitnehmerzahl an. Bei der von Karlsruhe verlangten Bedürfnisprüfung für größere Unternehmen gebe es noch Diskussionsbedarf, aber auch eine „erkennbare Einigungsperspektive“.
Dissens zwischen Bund und Ländern besteht in zwei wesentlichen Punkten. Während Schäuble betriebsnotwendiges Vermögen verschonen möchte, wollen die Länder an der bisher üblichen Methodik festhalten, die beim so genannten Verwaltungsvermögen ansetzt. Zudem ist eine Ländermehrheit der Meinung, bereits vorhandenes Vermögen dürfe nicht zur Bedürfnisprüfung und zur Steuerzahlung herangezogen werden sondern nur mitgeerbtes Vermögen. Schäuble sieht das anders. Walter-Borjans widersprach: „Sonst kann sich etwa der Sohn eines Erblassers, der ohne eigenes Vermögen erwirtschaftet zu haben, nur auf die Erbschaft wartet, darauf berufen, verschont zu werden, weil sonst die Unternehmenssubstanz angegriffen würde. Eine fleißige Tochter mit eigens erworbenem Vermögen hätte daraus dagegen die Steuerschuld zu begleichen.“

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