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EuGH-Gutachten: Milliarden-Forderungen aus Steuererstattungen?

Im Streit um die Besteuerung ausländischer Aktien kommen auf den Bund nun womöglich doch Rückforderungen in Milliardenhöhe zu. Aktionäre mit ausländischen Aktien können dagegen auf üppige Steuererstattungen hoffen.

Luxemburg - Die Milliardenforderungen gehen aus einem von der so genannten Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Christine Stix-Hackl, vorgelegten Gutachten hervor. Hintergrund ist der Streit um eine bis Ende 2000 geltende Regelung des Einkommensteuergesetzes, die eine Steuergutschrift für Dividenden deutscher Aktiengesellschaften vorsieht. Für die Dividenden ausländischer Gesellschaften gab es diese Gutschrift allerdings nicht. (Az: C-292/04)

Nach einem ersten Rechtsgutachten von Generalanwalt Antonio Tizzano verstieß dies gegen den EU-Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Deutsche seien davon abgehalten worden, ihr Geld bei Aktiengesellschaften aus anderen EU-Staaten anzulegen; umgekehrt sei es ausländischen Unternehmen erschwert worden, in Deutschland Kapital zu sammeln. Entsprechend hatte der EuGH bereits im Juni 2000 im Fall der Niederlande entschieden.

Vorschrift in Deutschland 2001 geändert

Daraufhin hatte Deutschland seine Vorschriften mit Wirkung zum Steuerjahr 2001 geändert. Umstritten ist daher vor allem, wie mit Altfällen zu verfahren ist. Im konkreten Fall verlangt der Kläger auch für dänische und niederländische Aktien entsprechende Gutschriften für die Steuerjahre 1995 bis 1997.

In der Verhandlung hatte die Bundesregierung erklärt, eine uneingeschränkte Rückerstattung koste den Staat rund fünf Milliarden Euro. Tizzano hatte daher vorgeschlagen, Rückzahlungen weitgehend auf Dividenden von EU-Gesellschaften zu beschränken, die ab dem 6. Juni 2000 ausbezahlt wurden.

EuGH an Gutachten nicht gebunden

Dagegen erklärte nun Stix-Hackl, Deutschland habe nicht einmal die Zahl der noch schwebenden Streitfälle nennen können und habe daher die behaupteten Steuerausfälle nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die zeitliche Begrenzung eines Urteils setze zudem voraus, dass Deutschland "schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen" nachweise. Hierfür reiche allein die Höhe staatlicher Steuerausfälle nicht aus. Wie der EuGH entscheidet, ist trotzdem weiter völlig offen; er ist an beide Gutachten nicht gebunden. (tso/AFP)

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