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Im zweiten Untreue-Prozess gegen den Ex-CDU-Politiker Klaus Landowsky und elf frühere Manager der Berliner Bankgesellschaft hat die Staatsanwaltschaft Freisprüche beantragt.

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Fall Landowsky: Warum Manager selten haften

Der Fall Landowsky ist nur einer von vielen. Manager, die sich verspekuliert haben, werden nur selten dafür verurteilt. Warum ist das so?

Ob Georg Funke, ehemaliger Chef des maroden Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate, Stefan Ortseifen, Ex-Chef der Düsseldorfer Skandalbank IKB oder Klaus Landowsky, früherer Berliner CDU-Fraktionsvorsitzender und einst führendes Mitglied der Berliner Bankgesellschaft – sie alle sind oder waren mit dem Verdacht der Untreue konfrontiert.

Wenn Staatsanwaltschaften gegen Manager vorgehen, geht es fast immer um den Tatbestand der Untreue – nicht zuletzt im Zuge der Aufarbeitung der Finanzkrise. Kritiker halten den Begriff für zu schwammig, da er sich auf zahlreiche unsaubere oder zweifelhafte Praktiken anwenden lässt. Doch im Zusammenhang mit dem Fall Landowsky hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig klargestellt, dass Manager wegen Untreue verurteilt werden dürfen.

In § 266 des Strafgesetzbuches heißt es: „Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Dazu haben die Verfassungsrichter festgestellt, dass eine Verurteilung nur zulässig ist, wenn Vorstände ihre Pflicht gravierend verletzt haben. Zudem muss der Schaden konkret zu beziffern sein.

Letzteres war das Problem im Fall Landowsky: Laut Bundesverfassungsgericht hatte das Berliner Landgericht im ersten Urteil versäumt, den entstandenen finanziellen Schaden konkret nachzuweisen. Es verlangt, dass der durch die Manager verursachte Schaden genau und nachvollziehbar berechnet wird. Doch dies ist nicht so einfach, wie es scheint. So ist bei einem Kreditgeschäft häufig noch nicht klar, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintritt, da die Rückzahlung des Kredites noch aussteht. Somit sind aufwendige und komplexen Fachgutachten notwendig, um einen Schaden nachzuweisen und die Höhe exakt darzustellen.

Im zweiten Untreue-Prozess gegen Landowsky und elf frühere Manager der Berliner Bankgesellschaft hat die Staatsanwaltschaft nun Freisprüche beantragt. Laut Anklage sollen zwei von der früheren Banktochter IBG aufgelegte Fonds der Bank und dem Land Berlin Verluste von mindestens 58 Millionen Euro beschert haben. Die für eine Verurteilung nötige Klärung der Schadensfrage konnte wegen einer laut Staatsanwaltschaft zu früh beendeten Beweisaufnahme jedoch nicht geklärt werden.

Neben der Schadensfrage ist auch die Frage, ab wann eine Pflichtverletzung als gravierend einzustufen ist, schwer zu beantworten. Die Verfolgung eigener finanzieller Interessen ist sicherlich ein Fall von Untreue. Ein gravierender Verstoß gegen das Aktienrecht ebenfalls. Auch das Führen von schwarzen Kassen hat das Bundesverfassungsgericht als Untreue anerkannt, sowie die Vergabe von ungesicherten Krediten. Aber die Frage, ob ein Vorstand tatsächlich seine Pflicht gravierend verletzt hat, ist häufig Anlass für einen langwierigen Prozess. So ist es nur schwer  nachzuweisen, dass ein Vorstand sich nicht ausreichend vor einer anstehenden Entscheidung informiert hat. Um einen Manager wegen Untreue zu belangen, muss außerdem der Vorsatz nachgewiesen werden. Bei einer Fehlspekulation ist dies selten möglich – der Angeklagte wird in der Regel behaupten, an ein gutes Geschäft geglaubt zu haben.

Manager müssen letztlich wegen falscher Entscheidungen vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichzeitig sind sie aber auch dafür da, Risiken einzugehen. Im Zweifelsfall ist es schwierig, Fehlverhalten von falschen unternehmerischen Entscheidungen abzugrenzen. Auf der anderen Seite: Nur wenn schwere Fehler bestraft werden, sinkt die Gefahr, dass Manager unüberschaubare Risiken eingehen.

Mittlerweile ist es auch in Deutschland üblich, eine sogenannte Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für die Vorstände abzuschließen. Diese Versicherungen springen ein, wenn Firmenchefs wegen Fehlentscheidungen in Anspruch genommen werden. Die Prämie für diese Versicherung übernimmt in der Regel das Unternehmen, das die Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich absetzen kann. Schäden, wie sie durch die Rettung der Hypo Real Estate, der IKB oder der Berliner Bankgesellschaft entstanden sind, bleiben ohnehin der Allgemeinheit überlassen.

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