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Wirtschaft: Finanzausgleichsreform: Was regelt der Finanzausgleich?

Was sind "notwendige Ausgaben" von Bund und Ländern? Was sind "einheitliche Lebensverhältnisse" in Deutschland?

Was sind "notwendige Ausgaben" von Bund und Ländern? Was sind "einheitliche Lebensverhältnisse" in Deutschland? Im Rahmen der laufenden Steuereinnahmen haben Bund und Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Die Bedürfnisse sind so aufeinander abzustimmen, dass die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. So ist es im Grundgesetz (Artikel 104 ff) und im Finanzausgleichsgesetz geregelt. Im einzelnen ist alles strittig.

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 1999 entschieden, dass der Länderfinanzausgleich nur noch bis Ende 2004 als Übergangsrecht anwendbar ist. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2002 allgemeine Maßstäbe vorlegen, um die unbestimmten Elemente im Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem des Grundgesetzes zu konkretisieren und zu ergänzen. Sollte dies nicht gelingen, wird der Länderfinanzausgleich am 1. Januar 2005 verfassungswidrig. Der Sachverständigenrat hat mehrfach (vor allem im Jahresgutachten 1998) sehr grundsätzliche Vorschläge zur Neuregelung gemacht. Nachdem unterdessen jetzt auch die meisten Wirtschaftsforschungsinstitute ihre Reformvorstellungen publiziert haben, wachen langsam auch die Parteien auf.

Nach der Aufteilung der Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden wird zwischen armen und reichen Ländern umverteilt. Dabei geht es reichlich kompliziert zu. Im Umsatzsteuervorwegausgleich werden maximal 25 Prozent des Umsatzsteueraufkommens der Länder dazu verwendet, Zahlungen an die Länder zu veranlassen, die weniger als 92 Prozent des Länderdurchschnitts haben. Davon profitieren vor allem die neuen Länder (1999: 15,5 Milliarden Mark). Sodann werden Zahlungen von den finanzstarken zu den finanzschwachen Ländern geleistet. Der Bedarf wird pro Einwohner festgelegt. Für die Stadtstaaten wird ein um 35 Prozent höherer Finanzbedarf angesetzt. Die Ausgleichszahlungen an die armen Länder werden so bemessen, dass 95 Prozent des durchschnittlichen Finanzbedarfs der Länder gedeckt werden.

Über die Bundesergänzungszuweisungen deckt anschließend der Bund 90 Prozent der Differenz ab, die zwischen den 95 Prozent und dem festgelegten durchschnittlichen Bedarf der Länder besteht. Die Finanzausstattung wird damit auf 99,5 Prozent hochgeschleust. Damit wird den armen Ländern faktisch eine Mindestausstattung in Höhe von 99,5 Prozent des Finanzbedarfs garantiert und zwar unabhängig davon, ob sie sich anstrengen oder nicht. Die Bundesergänzungszuweisungen werden seit 1967 gewährt. Anfang der neunziger Jahre lagen sie bei gut drei Milliarden jährlich. Seit das Programm 1993 auf die neuen Bundesländer ausgedehnt wurde, sind die Zahlungen erheblich angestiegen. 1999 beliefen sie sich auf knapp 26 Milliaren Mark. Sachsen erhielt mit knapp 4, 5 Milliarden Mark den Löwenanteil, gefolgt von Berlin (3,8 Milliarden) und Brandenburg und Thüringen (jeweils 2,7 Milliarden). Zahler waren Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen. Hessen und Hamburg.

ank

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