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ANLEGER Frage: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Wer haftet, wenn die Bank sich irrt?

Mein Bankberater hat mir ein Garantie- Zertifikat empfohlen, mit dem ich zusätzlich Steuern sparen kann. Seinem Rat folgend, habe ich Geld in das Produkt investiert. Einige Tage später bekam ich Post von meiner Bank. Die versprochene Steuerersparnis gebe es nicht, es liege ein Irrtum des Beraters vor. Was soll ich tun? Bekomme ich mein Geld einschließlich der Gebühren zurück? Was empfehlen Sie, wenn die Bank sich weigert?

Im vorliegenden Fall kommt ein Anspruch gegen Ihre Bank wegen eines Beratungsfehlers in Betracht. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es dazu keiner schriftlichen Vereinbarung. Vielmehr kommt ein Beratungsvertrag stillschweigend mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs zustande, wenn Sie an Ihre Bank herantreten oder der Anlageberater Ihrer Bank an Sie herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden beziehungsweise zu beraten. Die Bank haftet aus diesem Vertrag für fehlerhafte Auskünfte ihrer Mitarbeiter in Beratungsgesprächen. Diese ständige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.10.2008 (XI ZR 89/07)) erneut bekräftigt und konkretisiert.

Der Anspruch ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde. Können Sie nachweisen, dass sie ohne die fehlerhafte Beratung das Garantie-Zertifikat nicht erworben hätten, so geht der Anspruch auf Rückabwicklung, das heißt Rückübertragung des Garantie-Zertifikats Zug-um-Zug gegen Erstattung des gezahlten Betrages (einschließlich der gezahlten Bankgebühren).

Ein häufiges Problem der Praxis ist jedoch die Beweislast für den Beratungsfehler. Diese trägt – auch das hat der BGH in der oben genannten Entscheidung bestätigt – der Anleger. Das heißt, wenn die Bank die fehlerhafte Beratung bestreitet (was sie in der Regel auch macht), so muss nicht die Bank nachweisen, dass eine richtige Beratung erfolgt ist, sondern der Kunde den Beratungsfehler. Es kann jedem Bankkunden daher nur geraten werden, zu Beratungsgesprächen Zeugen mitzunehmen oder sich die von der Bank anzufertigenden Aufzeichnungen in Kopie aushändigen zu lassen. Darauf hat der Kunde jedoch keinen Anspruch. Verweigert die Bank die Aushändigung, sollte vom Abschluss der Anlage abgesehen werden. Verweigert die Bank die Rückabwicklung, haben Sie vor dem Gang zum Gericht die Möglichkeit, ein kostenloses Verfahren vor den Ombudsleuten der privaten oder öffentlich-rechtlichen Banken einzuleiten.

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an Klaus Schneider

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