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ANLEGER Frage: Ich rate dringend ab!

Lohnt es sich, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten ab die Kinder zu übertragen? Claus-Günther Richardt, Vermögensexperte der LBB antwortet

Ich habe ein Einfamilienhaus, das einmal eines meiner Kinder bekommen soll. Lohnt es sich, die Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übertragen?

Steuerlich kann sich die Übertragung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten zu Lebzeiten für Sie tatsächlich lohnen. Sie bietet sich insbesondere bei sehr großen Vermögen an, um den Kindern eine höhere Erbschaftsteuerlast im Erbfall zu ersparen. Denn alle zehn Jahre kann nach den geltenden schenkungsteuerlichen Regelungen der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen werden. Pro Kind und Elternteil sind dies zurzeit 400 000 Euro. Besteuerungsgrundlage für die Immobilie ist seit dem 1. Januar dieses Jahres der Verkehrswert.

Aber ich rate dringend davon ab, Vermögen nur aus diesem Grund zu übertragen. Denn dann sind Sie sprichwörtlich nicht mehr Herr im eigenen Haus. Es gibt allerdings Möglichkeiten, sich dagegen zu schützen. So können Sie sich zum Beispiel bei der Übertragung der Immobilie ein lebenslanges Wohn- und Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen lassen. Positiver Nebeneffekt dabei: Seit dem 1. Januar 2009 ist der Nießbrauchwert bei der Wertermittlung der Immobilie steuerlich sofort voll abzugsfähig.

Aber auch für Erbschaften bietet das reformierte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, einige Privilegien. Dort ist eine neue Verschonungsregel verankert. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Kind die geerbte Immobilie, das sogenannte Familienheim, selbst nutzt. Demnach ist die Erbschaft des Familienheims durch das Kind erbschaftsteuerfrei. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens: Die Immobilie muss im Erbfall mindestens zehn Jahre selbst genutzt werden. Und zweitens darf die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein.

Bei der Übertragung des Familienheims im Erbfall wird der Wert des Hauses nicht auf den persönlichen Freibetrag des Kindes von derzeit 400 000 Euro angerechnet. Wird das Familienheim jedoch ohne zwingenden Grund vor Ablauf der Frist veräußert, dann fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Der Erbe muss dann also die Steuern nachzahlen. Bei Überschreitung der 200- Quadratmeter-Grenze fällt die Steuer dagegen nur anteilig auf den überschießenden Betrag an.

Ich empfehle Ihnen in jedem Fall, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Sie können Ihnen erklären, wie sich die erbrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall auswirken und welche steuerlichen Folgen sich im Erbfall oder bei einer Schenkung ergeben.

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an Claus-Günther Richardt

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