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Anlegerfrage: an Klaus Schneider

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich festgestellt, dass Anleger, die Anteile an geschlossenen Medienfonds gekauft haben, diesen Anteilskauf rückabwickeln können, wenn der Anlageberater den Erhalt von Provisionen verschwiegen hat. Gilt dies auch für andere geschlossene Fonds? Wie sollte man als Anleger vorgehen? Der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger antwortet.

Der BGH führt mit dem Beschluss vom 19. Januar 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 510/07) seine anlegerfreundliche Rechtsprechung fort, die es Anlegern ermöglicht, den Erwerb von Anlageobjekten unter engen Voraussetzungen rückgängig zu machen. Der Senat stellt fest, dass ein Beratungsfehler vorliegt, wenn ein Anlageberater, zum Beispiel ein Bankmitarbeiter, dem Kunden ein Anlageobjekt empfiehlt, ohne offenzulegen, wie viel die Bank an Provisionen von Dritten erhält.

Die Richter hatten bereits im so genannten Kick-Back-Urteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) argumentiert, dass der Anleger nur dann beurteilen kann, ob er objektiv beraten worden ist, wenn er weiß, in welcher Höhe der Anlageberater von der Empfehlung selbst profitiert. Wurden dem Anleger dagegen Provisionen verschwiegen, hat er dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz, das heißt er kann die aufgrund der fehlerhaften Beratung erworbenen Anlagen gegen Erstattung der ursprünglich gezahlten Anlagesumme zurückgeben. Zusätzlich kann der Anleger die gezahlten Transaktionskosten und eine angemessene Verzinsung verlangen.

In dem früheren Fall ging es jedoch nur um Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes. Erst mit dem aktuellen Beschluss stellte der BGH klar, dass eine Pflicht zur Offenlegung dieses Interessenkonfliktes auf Beraterseite auch für die Beratung bezüglich geschlossener Fonds gilt. Auch wenn es sich im konkreten Fall nur um einen Medienfonds handelte, ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auf andere geschlossene Fonds, wie Immobilien-, Schiffs- oder Flugzeugfonds, übertragbar.

Dies heißt jedoch nicht, dass Anleger automatisch ihr Geld zurückerhalten. Ungeklärt ist zum Beispiel die Frage, inwieweit der Anlageberater seine Aufklärungspflichten erfüllt, wenn er dem Anleger rechtzeitig vor dessen Entscheidung einen Verkaufsprospekt überlässt, in dem die Provisionszahlungen zutreffend dargestellt sind. Das Landgericht Frankfurt hatte in einem Fall zu Lehman-Zertifikaten entschieden, dass die Aufklärung durch den Verkaufsprospekt ausreichend gewesen sei (Urteil vom 28. November 2008 / 2-19 O 62/08). Ob diese Ansicht von anderen Gerichten geteilt wird, ist offen. Dem Anleger ist daher die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

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an Klaus

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