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GESETZESÄNDERUNG: Für wen die neuen Regelungen gelten

Die Änderungen im Risikobegrenzungsgesetz treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der genaue Termin ist noch unklar.

Die Änderungen im Risikobegrenzungsgesetz treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der genaue Termin ist noch unklar. Nach Angaben aus dem Bundesfinanzministerium wird es in wenigen Wochen so weit sein. Die neue Regelung gilt natürlich für alle Darlehensverträge, die nach der Gesetzesänderung abgeschlossen werden. Darüber hinaus sind auch alle bestehenden Verträge betroffen, aus denen nach dem Stichtag Forderungen an Dritte verkauft werden, auch wenn bei Unterschrift des Vertrages noch eine andere gesetzliche Grundlage galt.

VERKAUFT IST VERKAUFT

Anders ist es in Fällen, in denen die Kreditansprüche bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung veräußert wurden. „In solchen Fällen profitieren Schuldner nicht von dem neuen Gesetz“, sagt Frank-Christian Pauli vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, „da ist die Justiz zuständig.“ Allerdings habe die deutsche Rechtssprechung zuletzt einen Warnschuss gegenüber Finanzinvestoren abgegeben.

URTEILE FÜR KREDITNEHMER

Gerichte haben in diesem Jahr in Einzelfällen Urteile zugunsten der Verbraucher gesprochen. Das Landgericht Hamburg hielt vor kurzem die Zwangsvollstreckung durch einen Finanzinvestor für unzulässig (Aktenzeichen: 318 T183/07). Im Februar stoppte das Oberlandesgericht München die Zwangsvollstreckung einer Inkassofirma des ausländischen Finanzinvestors Lone Star, weil das Unternehmen dem Kreditnehmer keine schlüssige Auskunft über die Höhe der besicherten Kreditforderungen gegeben hatte (AZ: 5 U 5102/06). dcl

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