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Wirtschaft: FINANZRATGEBER: SPEKULATIONSSTEUER - Sechs Monate warten, um Geld zu sparen

Beim Verkauf von Wertpapieren auf die Spekulationsfrist achtenVON HEIKE JAHBERGAn den Börsen läßt sich derzeit gutes Geld verdienen.Die Aktienkurse sind hoch, und wer rechtzeitig eingestiegen ist, könnte inzwischen ordentliche Gewinne realisieren.

Beim Verkauf von Wertpapieren auf die Spekulationsfrist achtenVON HEIKE JAHBERG

An den Börsen läßt sich derzeit gutes Geld verdienen.Die Aktienkurse sind hoch, und wer rechtzeitig eingestiegen ist, könnte inzwischen ordentliche Gewinne realisieren."Verkaufen oder nicht?" dürften sich viele Anleger daher spätestens beim jüngsten Minicrash überlegt haben.Doch wer mit dem Gedanken spielt, seine Papiere zu Geld zu machen, sollte die Rechnung nicht ohne den Fiskus machen. Denn wenn man Aktien, aber auch festverzinsliche Anleihen, Wandelanleihen, Genußscheine oder Investmentanteile innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erwerb wieder verkauft, gilt dieses - steuerlich - als Spekulationsgeschäft.Das heißt: Erzielte Kursgewinne unterliegen dann der Einkommensteuer (Anlage KSO zur Steuererklärung) und könnten so - je nach persönlichem Steuersatz - beträchtlich geschmälert werden.Gerade für Spitzenverdiener dürfte es daher in vielen Fällen ratsam sein, trotz fallender Kurse die Papiere während der 6-Monats-Frist zu halten. Die Finanzbeamten drücken aber ein Auge zu, wenn die Kursgewinne im Kalenderjahr insgesamt unter 1000 DM liegen.In diesem Fall bleiben sie steuerfrei.Achtung: Überschreiten die Kursgewinne jedoch die 1000-DM-Grenze, muß man den gesamten Gewinn versteuern.Wer an der Börse 1001 DM verdient hat, zahlt dann also für die gesamte Summe und nicht etwa nur für eine DM Steuern.Insofern kann es sich durchaus lohnen, gezielt Papiere mit Kursverlusten während der Spekulationsfrist abzustoßen, um so möglicherweise insgesamt noch unter der 1000-DM-Grenze zu bleiben. Um den zu versteuernden Kursgewinn zu ermitteln, kann man Kursverluste, die in demselben Kalenderjahr angefallen sind, abziehen.Beispiel: Wer mit dem Verkauf von VW-Aktien 5000 DM gewonnen, mit Herlitz-Dividendenpapieren oder tschechischen Kronen-Anleihen aber 4200 DM verloren hat, kommt unterm Strich auf einen Kursgewinn von 800 DM, der somit steuerfrei bleibt.Nicht möglich ist es allerdings, Kursverluste aus dem Vorjahr in das laufende Jahr "hinüberzuretten".Spekulationsflops dürfen nicht als Verlustrück- oder -vortrag abgezogen werden.Auch eine Verrechnung mit dem Sparerfreibetrag von derzeit 6100 DM (Ledige) und 12 200 DM (Verheiratete) scheidet aus.Wer Zinseinnahmen von 3500 DM und Kursgewinne von 2500 DM erzielt, muß daher die 2500 DM voll versteuern, obwohl der Sparerfreibetrag, der für Kapitalerträge gilt, noch nicht ausgeschöpft ist. Auch Ehegatten sollten auf der Hut sein: Wer steuerlich zusammen veranlagt wird, aber unter eigenem Namen Anlagegeschäfte tätigt, kann zwar jeweils die Freigrenze von 1000 DM in Anspruch nehmen.Wer diese Schwelle übersteigt, ist aber steuerpflichtig.Beispiel: Erzielt ein Ehepartner Kursgewinne von 800 DM, der andere dagegen 1100 DM, müssen 1100 DM versteuert werden. Noch ist nicht endgültig entschieden, ob die Regeln zur Versteuerung von Spekulationsgewinnen unverändert bleiben oder ob sie nicht doch noch verschärft werden.Denn im Rahmen der großen Steuerreform hatte die Koalition neben der Halbierung des Sparerfreibetrags auch eine Ausdehnung der Spekulationsfrist für Wertpapiere auf ein Jahr vorgeschlagen. Noch härter sollte es allerdings die Verkäufer von Immobilien treffen: Dort wollte die Regierung die Frist für die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen von derzeit zwei auf 10 Jahre verlängern.Doch derzeit ist es bekanntlich still geworden um die Reformpläne aus Bonn.

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