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Wirtschaft: Für die Patienten

Verfassungsgericht stärkt Rechte der Versicherten.

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat den Datenschutz von Patienten erhöht, die bei ihrer Privatversicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen. Nach der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung kann es kein Prinzip des „alles oder nichts“ geben, wenn es um die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht geht. Die Versicherung könne nicht die globale Offenlegung aller Krankheitsdaten verlangen oder aber die Leistung verweigern. Vielmehr müsse ein schonender Ausgleich gefunden werden.

Ein Versicherter, der an Depressionen litt, hatte bei seiner privaten Versicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Das Formular, mit dem er global alle behandelnden Ärzte, Krankenhäuser, das Pflegepersonal und Behörden zur Auskunftserteilung ermächtigen sollte, unterschrieb er jedoch nicht. Stattdessen wollte er nur Einzelermächtigungen erteilen. Daraufhin grenzte die Versicherung zwar die Zahl der Ärzte und der Behörden ein, nicht jedoch die globale Entbindung von der Schweigepflicht. Als der Versicherte wiederum ablehnte, verweigerte die Versicherung die Auszahlung.

Die Gerichte gaben der Versicherung zunächst Recht. Das Bundesverfassungsgericht urteilte jetzt aber anders. Zwar sei es der Versicherung oft nicht möglich, von vornherein zu bestimmen, welche Informationen sie von Ärzten und Behörden zur Überprüfung der Leistungspflicht benötige. Es sei aber keine unverhältnismäßige Belastung, wenn sich das Auskunftsersuchen zunächst auf die relevanten Vorinformationen beschränke.

Auch wenn das Gesetz über die Auskunftspflichten des Versicherten 2009 angepasst wurde, wird sich die jetzige Entscheidung auch auf die aktuelle Praxis auswirken. So dürfte die geforderte Konkretisierung der verlangten Arztauskünfte auch für neue Fälle gelten (BvR 3167/08). Ursula Knapp

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