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Wirtschaft: Geld für Millionen-Projekte

Von Ralf Hoffmann Sie entwickeln Computerprogramme oder Hightech-Produkte, haben viele Ideen, aber selten genügend Geld, um diese zu verwirklichen, denn das kostet oft Millionen. Junge Technologieunternehmen, die ehrgeizige Wachstumsziele verfolgen, sind meist auf die Finanzierung durch Venture-Capital-Gesellschaften (VC-Gesellschaften) angewiesen.

Von Ralf Hoffmann

Sie entwickeln Computerprogramme oder Hightech-Produkte, haben viele Ideen, aber selten genügend Geld, um diese zu verwirklichen, denn das kostet oft Millionen. Junge Technologieunternehmen, die ehrgeizige Wachstumsziele verfolgen, sind meist auf die Finanzierung durch Venture-Capital-Gesellschaften (VC-Gesellschaften) angewiesen. Trotz der Krise am Neuen Markt und der Rückschläge, die viele New-Economy-Unternehmer hinnehmen mussten, wird Venture Capital für junge Unternehmen aus Branchen wie der Informationstechnologie, der Telekommunikation oder der Biotechnologie wohl eine wichtige Finanzierungsquelle bleiben. Doch Unternehmen, die von diesem Kuchen etwas abbekommen wollen, müssen durch schwierige Vertragsverhandlungen – und sie sollten wissen, worauf sie sich einlassen.

Eine VC- oder Risikokapital-Finanzierung meint, dass eine VC-Gesellschaft einem jungen Wachstumsunternehmen Kapital unter Verzicht auf bankübliche Sicherheiten zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verlangen die Kapitalgeber Gesellschaftsanteile. Ziel der VC-Gesellschaften ist es, durch den späteren Ausstieg, den so genannten „Exit", einen hohen Erlös zu erzielen. Für die Kapitalgeber sind deshalb nur Unternehmen interessant, die dabei einen sehr hohen Gewinn versprechen.

Der Beteiligungsvertrag enthält stets Regelungen über den Exit. So wird ein Zeitrahmen vereinbart, innerhalb dessen er erreicht werden soll. Gründer müssen bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass sie an dem Exitprozess angemessen beteiligt sind. Unter dem Begriff der „Liquidation preference“ wird von den VC’s oft auch eine Vereinbarung gewünscht, in der von einem erzielten Verkaufs- oder Liquidationserlös voraus ein bestimmter Betrag an die VC-Gesellschaft zu leisten ist. Als Absicherung des Engagements bei einem geringen Exiterlös ist dies durchaus akzeptabel. Für den Fall eines hohen Exitgewinnes kann das eine enorme finanzielle Belastung für die Gründer bedeuten.

Üblich sind auch Regelungen, nach denen die Gründer verpflichtet werden, im Falle eines Exits ihre Anteile mitzuveräußern. Dahinter steht die wirtschaftliche Überlegung, dass für ein Unternehmen als Ganzes leichter Kaufinteressenten gefunden werden und ein höherer Erlös erzielt wird als bei Teilveräußerungen.

Auch wenn VC-Gesellschaften auf bankübliche Sicherheiten verzichten, ist ein VC-Engagement nicht ohne Risiken für die Gründer. Sie müssen beispielsweise bei Abschluss der Verträge umfangreiche Garantien über Eigenschaften des Technologieunternehmens abgeben. Denn eine VC-Gesellschaft will wissen, ob beispielsweise ein bestimmtes Patent auch tatsächlich den Unternehmen gehört und nicht angegriffen worden ist. Erweist sich eine Garantie als unrichtig, haften Gründer mit ihrem Privatvermögen.

Besondere Sorgfalt sollten Gründer ebenfalls auf die Formulierung der so genannten „vesting-Regeln“ legen. Diese enthalten eine Verpflichtung, dass Gründer einige Anteile innerhalb eines bestimmten Zeitraums (vesting-period) an die Gesellschaft oder an einen Dritten zu einem meist geringen Preis abzugeben haben, wenn sie frühzeitig aus der Geschäftsführung ausscheiden. Neben taktischen und gesellschaftsrechtlichen Fragen hat das häufig auch steuerliche Folgen.

Dass der VC-Markt nicht einheitlich ist, kann Gründern bei der Suche nach einer Kapital-Gesellschaft durchaus zugute kommen: Unterschiedliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung eröffnen schließlich Verhandlungsmöglichkeiten. Im besten Fall sind sogar mehrere VC-Gesellschaften zu Finanzierungsverhandlungen bereit. Das stärkt die Verhandlungsposition der Unternehmer deutlich. Entscheidend für die Wahl des richtigen VC-Gebers dürfte aber immer noch sein, dass beide Parteien gemeinsame Zukunftsvorstellungen haben – dann hat das „Wagnis Gründung“ schon mal eine solide Basis.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Berlin.

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