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Wirtschaft: Geld für Teilarbeitslose

Wer einen von zwei versicherten Jobs verliert, kann kassierenWOLFGANG BÜSER Wer für zwei Beschäftigungsverhältnisse Beiträge in die Arbeitslosenkasse gezahlt hat, war, wenn eines der beiden Arbeitsverhältnisse aufgelöst wurde, bisher der Dumme: Arbeitslosengeld gab es nicht, weil wegen der weiterlaufenden (zweiten) Beschäftigung mit mindestens 18 Arbeitsstunden "Arbeitslosigkeit" nicht bestanden hat. Diese Lücke ist zum 1.

Wer einen von zwei versicherten Jobs verliert, kann kassierenWOLFGANG BÜSER

Wer für zwei Beschäftigungsverhältnisse Beiträge in die Arbeitslosenkasse gezahlt hat, war, wenn eines der beiden Arbeitsverhältnisse aufgelöst wurde, bisher der Dumme: Arbeitslosengeld gab es nicht, weil wegen der weiterlaufenden (zweiten) Beschäftigung mit mindestens 18 Arbeitsstunden "Arbeitslosigkeit" nicht bestanden hat. Diese Lücke ist zum 1.Januar 1998 geschlossen worden: durch das Teilarbeitslosengeld.Danach besteht nunmehr auch beim Verlust einer von zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungen Anspruch auf teilweisen Ersatz des Lohnes aus dem aufgegebenen Arbeitsverhältnis. Der "Teilarbeitslose" muß allerdings erstens die Beschäftigung, die den Anspruch begründet, in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate neben einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, und er muß zweitens wieder eine "passende" (versicherungspflichtige) Stelle suchen. Die Regelung gilt auch für drei nebeneinander bestehende, versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse.Und dafür ist ja jetzt nur noch eine Wochenarbeitszeit von je 15 Stunden erforderlich oder ein Verdienst von mehr als 620 (neue Länder: 520) Mark monatlich.Das Teilarbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit Kindern 67 Prozent des pauschalierten Nettoverdienstes, ansonsten 60 Prozent.Teilarbeitslosengeld gibt es jedoch nicht, wenn in einem Arbeitsverhältnis lediglich die Arbeitszeit verkürzt wird.. Wegen der Besonderheiten bei der Teilarbeitslosigkeit ­ schließlich muß wieder eine Arbeit gefunden werden, die hinsichtlich Arbeitsort (Fahrstrecke) und (Teil-)Arbeitszeit zu der bestehenden Beschäftigung "paßt" ­ ist die Dauer des Anspruchs auf längstens sechs Monate begrenzt.Danach muß sich der Arbeitslose entscheiden, ob er in Zukunft von dem Gehalt der Zweitbeschäftigung leben will oder auch diese Tätigkeit aufgibt, um dann in das "Vollarbeitslosengeld" überzuwechseln; Arbeitslosenhilfe steht ihm nämlich nicht zu.Wichtig: Bei Eigenkündigung der Zweitbeschäftigung gibt es keine Sperrzeit, wenn es nicht zumutbar ist, allein von diesem Verdienst zu leben. Das heißt: Endet die Zweitbeschäftigung, während Teilarbeitslosengeld bezogen wird, so steht das normale (volle) Arbeitslosengeld zu, das sich dann aus dem Verdienst beider Beschäftigungen berechnet.Die Tage des Bezugs des Teilarbeitslosengeldes werden dabei zur Hälfte auf die Dauer des Vollarbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie aus den letzten beiden Jahren stammen. Das Teilarbeitslosengeld endet im übrigen bei erneuter Aufnahme einer Beschäftigung für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden in der Woche.

WOLFGANG BÜSER

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