zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Gelegentlich ist nicht genug

Das häusliche Arbeitszimmer kann ab 2007 in vielen Fällen nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden

Zum 1. Januar 2007 treten diverse steuerliche Änderungen in Kraft. Im Mittelpunkt der neuen Regelungen steht unter anderem das häusliche Arbeitszimmer. Arbeitnehmer und Selbstständige werden künftig Ausgaben, die ihnen durch ein im häuslichen Umfeld eingerichtetes Arbeitszimmer entstehen, nur noch steuermindernd geltend machen können, wenn das Zimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.

Hinfällig ist damit die Möglichkeit, Arbeitszimmerkosten auch dann einkunftsmindernd zu erfassen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder über 50 Prozent der beruflichen und betrieblichen Arbeitszeit auf das Zimmer entfallen. Was kann der Einzelne also tun, damit die Kosten eines für berufliche Zwecke genutzten Raums auch in Zukunft als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können? Ausgangspunkt für diese Überlegung sollte die Gesetzesvorschrift sein, die den Ausgabenabzug regelt. Die im Einkommensteuergesetz festgelegte Abzugsbeschränkung bezieht sich nur auf „häusliche Arbeitszimmer“. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen ein außerhäusliches Arbeitszimmer unterhält oder zu Hause über einen Arbeitsraum verfügt, der kein Arbeitszimmer ist, braucht die neue Gesetzeslage nicht zu fürchten.

Auf die Frage, wann ein Raum nicht „häuslich“ und kein „Arbeitszimmer“ ist, liefert das Gesetz keine Antwort. Es obliegt den Finanzgerichten, die Rechtsvorschrift auszulegen. In Streitfällen müssen sie entscheiden, ob ein Raum in das häusliche Umfeld eingebunden ist und ob es sich dabei um ein Arbeitszimmer handelt. In den letzten Jahren haben die Gerichte zahlreiche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Prüfung des Einzelfalls herangezogen werden.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das höchste deutsche Finanzgericht legte unter anderem fest: Von einer häuslichen Einbindung ist immer dann auszugehen, wenn sich der für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzte Raum in der eigenen oder angemieteten Wohnung befindet. Unerheblich ist, ob die Wohnung in einem Mehr- oder Einfamilienhaus liegt. Eine mittelbare räumliche Verbindung mit der Wohnung reicht dabei unter Umständen aus, um die Voraussetzung „häuslich“ zu erfüllen. Allein ein separater Eingang ebnet also nicht den Weg zum außerhäuslichen Arbeitszimmer – und somit zum uneingeschränkten Steuerabzug. Während ein Raum, der sich in einem Einfamilienhaus befindet, regelmäßig als häuslich angesehen wird, fallen die Urteile bei Mehrfamilienhäusern differenzierter aus. Der BFH stellte zum Beispiel vor einiger Zeit fest, ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus könne auch dann außerhäuslich sein, wenn sich die Privatwohnung in demselben Gebäude befindet. Im konkreten Fall lagen die privat und beruflich genutzten Räume auf unterschiedlichen Etagen. Die Verlagerung des Arbeitsraums in ein anderes Gebäude ist also nicht zwingend erforderlich, um eine räumliche Trennung zu erreichen.

Auch zu den Merkmalen eines „Arbeitszimmers“ gibt es zahlreiche Gerichtsurteile. Für den BFH muss der Raum vor allem der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Größe und die Ausstattung des Raumes. Werkstätten, reine Lager- oder Archivräume sind keine Arbeitszimmer. Welche Nutzung überwiegt, ist von Fall zu Fall zu prüfen.

Festzuhalten bleibt: Dem künftig noch umfassenderen Verbot, die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen, kann durch räumliche Veränderungen entgegengetreten werden. Trotz allem werden viele Steuerpflichtige auch weiterhin ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten wollen oder müssen. Bildet dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, bleibt der uneingeschränkte Ausgabenabzug auch weiterhin grundsätzlich zulässig.

Dabei gilt: Entscheidend ist nicht, wie viel Zeit im Arbeitszimmer verbracht wird, sondern welche Arbeiten dort geleistet werden. Qualität geht somit vor Quantität. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger demnach überwiegend auswärts tätig oder viel auf Reisen ist, kann das häusliche Arbeitszimmer dennoch den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit bilden. Bei der Ermittlung des Betätigungsmittelpunkts sind auch die Besonderheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Berufs zu berücksichtigen.

Michael Clauß

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false