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Wirtschaft: Gericht verbietet Rabatte von C & A

Die Bekleidungskette C & A darf keinen 20-prozentigen Rabatt gewähren, wenn Kunden bargeldlos bezahlen. Das hat das Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung untersagt und ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro angedroht.

Die Bekleidungskette C & A darf keinen 20-prozentigen Rabatt gewähren, wenn Kunden bargeldlos bezahlen. Das hat das Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung untersagt und ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro angedroht. C & A will gegen die Entscheidung vorgehen, die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beantragt hatte. Doch bald könnten in Deutschland neue Regeln gelten. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie vorgelegt.

C & A hatte in Zeitungsanzeigen damit geworben, bis Sonnabend allen Kunden, die nicht mit Bargeld, sondern mit EC- oder Kreditkarte bezahlen, einen Rabatt von 20 Prozent auf den Einkaufspreis zu gewähren. Nach Angaben eines Unternehmenssprechers wollte C &A damit Schlangen an den Kassen während der Euro-Umstellungsphase verhindern und sicher gehen, dass das Wechselgeld nicht ausgeht. Tatsächlich stieg der Anteil der Kartenzahler bei gutem Geschäft am Mittwoch von unter 30 auf mehr als 50 Prozent.

"Es ist uns unverständlich, warum unser Serviceangebot im Rahmen der Euro-Umstellung so kritisch gesehen wird", sagte der Unternehmenssprecher. C &A gewähre einer individuellen Kundengruppe (den Kartenzahlern) einen Rabatt. Daher handele es sich nicht um einen unzulässigen Sonderverkauf, wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs kritisierte. Am Donnerstag konnten C & A-Kunden den Rabatt noch bis Ladenschluss nutzen. Danach hänge die Aktion vom Erfolg der rechtlichen Schritte ab, sagte der Sprecher.

Nach Abschaffung des Rabattgesetzes im Sommer 2001 ist es in Deutschland zwar erlaubt, einzelnen Kunden beim Einkauf unbegrenzt Rabatte einräumen - generelle Preisnachlässe für alle Artikel sind dagegen nur in Sonderfällen zulässig. Für diese Sonderverkäufe gelten weiterhin gesetzliche Vorschriften: Erlaubt sind diese demnach nur beim Winter- und Sommerschlussverkauf sowie bei Jubliäums- und Räumungsverkäufen. Andere Sonderveranstaltungen sind dagegen eigentlich unzulässig. Ob das so bleibt, hängt davon ab, wann die geplante EU-Verordnung zur Verkaufsförderung in Kraft tritt.

Noch gilt aber deutsche Recht und nach Ansicht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs stellt eine Rabattaktion aus Anlass der Euro-Einführung keine Ausnahme dar, die einen generellen Preisnachlass wie bei C & A rechtfertigen würde. Der Hauptgeschäftsführer des Vereins, Hans-Frieder Schönheit, sagte, "die Währungsumstellung ist zwar etwas besonderes, aber kein tauglicher Anlass im Sinne des Gesetzes." Gegen Lebensmittelketten wie Aldi, die mit dem Währungstausch ebenfalls Preissenkungen auf breiter Front vorgenommen hatten, werde die Zentrale aber nicht vorgehen, sagte Schönheit. Diese Preissenkungen seien unbefristet und daher zulässig.

Verbraucherschützer verteidigten dagegen das Vorgehen des Textilhändlers. An der C & A-Aktion sei nichts verwerflich, sagte der Einzelhandelsexperte der Verbraucherzentrale Bundesverband, Manfred Dimper. Für ihn sei der Vorstoß der Wettbewerbszentrale "empörend", sagte Dimper.

Die Regeln zum Sonderverkaufsrecht in Deutschland stehen gerade auf dem Prüfstand. Im vergangenen Herbst hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine europäische Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt vorgelegt. Mit der Verordnung sollen einige nationale Regeln fallen, die Aktionen zur Verkaufsförderung beschränken. Verkaufsförderung sind etwa Preisnachlässe, Mengenrabatte oder auch Zugaben und Gewinnspiele. Noch ist die Diskussion in einem frühen Stadium, heißt es aus dem Bundeswirtschaftsministerium. Regierungsjuristen halten den Vorschlag überdies für schlecht ausgearbeitet und inkonsistent. Man sieht dort noch erheblichen Nachbesserungsbedarf.

Der deutsche Textilhandel wehrt sich bereits gegen die Vorschläge der Kommission. Die Händler wollen die Schlussverkaufsregeln behalten, sagt Stefan Schneider, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE). Noch kritischer steht der Lebensmittelhandel vor allem den Vorschlägen gegenüber, Verkäufe unter Einstandspreis (siehe Lexikon) dauerhaft zuzulassen. Händler könnten dann Waren unterhalb ihrer Selbstkosten verkaufen - müssten die Verbraucher allerdings darüber informieren. "Das wäre gerade für den Lebensmittelbereich eine mittlere Katastrophe", sagt Gerd Härig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands des deutschen Lebensmittelhandels. "Wenn das kommt, dann sind dem ruinösen Wettbewerb Tür und Tor geöffnet."

Härig sorgt sich vor allem um die Existenz der kleinen und mittelständischen Lebensmittelhändler, denen die Kapitalausstattung fehle, sich dauerhaft Preiskämpfe mit den großen der Branche zu liefern, die ihre Gewinne im Ausland erwirtschafteten. Auch im Bundeswirtschaftsministerium heißt es, im Interesse des Mittelstands lehne man den Vorschlag der EU-Kommission ab. "Wir wollen unser nationales Verbot erhalten", sagte ein Ministeriums-Sprecher.

vis

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