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Gewerkschaften wie die IG Metall dürfen für ihre Mitglieder mit dem Arbeitgeber Sonderregelungen aushandeln.

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Gerichtsurteil: Sonderzahlungen für Gewerkschafter rechtmäßig

Gewerkschaften dürfen bei Sanierungsverhandlungen Regelungen allein für ihre Mitglieder vereinbaren. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht klar.

Gewerkschaften dürfen bei Sanierungsverhandlungen wie bei Opel Sonderzahlungen allein für ihre Mitglieder vereinbaren. Derartige Leistungen des Arbeitgebers, die nur Gewerkschaftsmitgliedern zugutekommen, verstießen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, stellte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (4 AZR 50/13) klar. Daher sei auch die bei der Opel-Rettung vereinbarte Besserstellung von IG-Metall-Mitgliedern nicht zu beanstanden. Die obersten Arbeitsrichter wiesen somit die Klagen von acht Rüsselsheimer Opel-Mitarbeitern ab.

Der Autobauer Opel hatte im Zuge der Sanierungsverhandlungen im Jahr 2010 mit der IG Metall die Zahlung einer sogenannten Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro an deren Mitglieder vereinbart. Dafür wendete das Unternehmen rund acht Millionen Euro auf. Die Zahlungen erfolgten nicht direkt, sondern über einen IG-Metall-nahen Verein mit Sitz im Saarland. Zur Rettung des Unternehmens hatte die Belegschaft damals Zugeständnisse gemacht.

Gewerkschaften haben das Recht, Leistungen für Mitglieder durchzusetzen

Mit einem Ausgleich des Lohnverzichts ausschließlich für IG Metaller werde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Unternehmen geschaffen, argumentierte Joachim Holthausen, einer der Anwälte der Klägerseite. Das sah der Vierte Senat jedoch anders. Gewerkschaften hätten das Recht, allein für ihre Mitglieder Leistungen durchzusetzen. Deshalb hätten die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diese Beihilfe, sagte der Vorsitzende Richter, Mario Eylert.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2009 Sonderleistungen für Gewerkschaftsmitglieder grundsätzlich für zulässig erklärt. Allerdings setzten die Richter dieser gängigen Praxis auch Grenzen. So darf durch die Höhe der Zahlungen kein übermäßiger Druck auf Arbeitnehmer zum Eintritt in eine Gewerkschaft ausgeübt werden. Daher geht es bei diesen Sonderzahlungen in der Regel um kleinere Beträge. Der Fall Opel spiegele ein Stück der Gewerkschaftspolitik wider, Sondervorteile für ihre Mitglieder bei einem Lohnverzicht herauszuhandeln, sagte Rechtsanwalt Burkard Göpfert, der den Autobauer vor Gericht vertrat. dpa

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