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Alkohol und Islam

© picture-alliance / Hackenberg-Ph

Wirtschaft: Glaubensstreit im Getränkelager Muss ein Moslem Bierkisten stapeln? Manchmal ja

Berlin - Eine schwierige Frage für das Bundesarbeitsgericht (BAG): Kann sich ein Ladengehilfe weigern, Bier oder Schnaps in Regale zu räumen, weil er Moslem ist? Oder ist sein Verhalten Arbeitsverweigerung und berechtigt den Chef zur Kündigung?

Berlin - Eine schwierige Frage für das Bundesarbeitsgericht (BAG): Kann sich ein Ladengehilfe weigern, Bier oder Schnaps in Regale zu räumen, weil er Moslem ist? Oder ist sein Verhalten Arbeitsverweigerung und berechtigt den Chef zur Kündigung?

Die Erfurter Richter kamen am Donnerstag zu einer salomonischen Lösung: Es kommt darauf an. Kann der Arbeitgeber mit zumutbarem Aufwand für den Beschäftigten eine andere Tätigkeit finden, bei der Alkohol nicht im Spiel ist, muss er das tun. Geht das nicht, weil es solche Jobs nicht gibt oder weil der Chef andere Mitarbeiter nicht umsetzen kann, darf er kündigen (Az.: 2 AZR 636/09). Nun muss das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Lage vor Ort prüfen.

„Das Recht auf Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers trifft auf das Recht des Arbeitgebers auf unternehmerische Freiheit“, beschreibt Inken Gallner, Sprecherin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, einen Konflikt, mit dem das BAG schon häufiger zu tun hatte. „Man muss immer den Einzelfall betrachten“, sagt Karsten Biesel, Arbeitsrechtsexperte in der Berliner Kanzlei Schellenberg Unternehmeranwälte. „Wie schwer ist der Eingriff in die Religionsfreiheit, wie groß ist die Beeinträchtigung des Arbeitgebers?“

Tatsächlich fallen die Urteile der Richter unterschiedlich aus. Im August vergangenen Jahres erklärte das BAG die Abmahnung einer Erzieherin aus Baden-Württemberg für rechtens, die im Kindergarten ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Auch im Fall einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die moslemische Schüler im Türkischunterricht mit Kopftuch unterrichten wollte, gaben die Bundesrichter im Dezember 2009 dem Dienstherren recht. In beiden Fällen werteten die Richter das Wohl der Kinder höher als die Religionsfreiheit der Muslimas. „Die Kinder sollen nicht religiös beeinflusst werden“, sagt Inken Gallner. Anders urteilte das BAG dagegen 2002 im Fall einer muslimischen Verkäuferin aus Hessen, die sich weigerte, ihr Kopftuch bei der Arbeit abzusetzen. Kein Kündigungsgrund, hieß es damals.

„Pauschale Lösungen sind nicht möglich“, sagt Karsten Biesel. Das zeigt auch der jüngste Fall. Wie er ausgehen wird, ist noch offen. Denn die Vorgeschichte macht die Suche nach einem neuen Einsatzort schwierig. Der Kläger hatte erst in der Waschstraße der Firma gearbeitet und war dann Gehilfe in der Getränkeabteilung geworden. Dort hatte er Getränkekisten geschleppt und Regale aufgefüllt. Nach drei Jahren wurde er auf seinen Wunsch in die Frischeabteilung versetzt und war für Molkereiprodukte zuständig. Die Kälte setzte ihm jedoch zu, er meldete sich häufig krank. Daraufhin schickten ihn seine Vorgesetzten zurück in die Getränkeabteilung – der Konflikt eskalierte. Heike Jahberg

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