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Wirtschaft: Glossar: Corporate Governance und weitere

Unter dem international gebräuchlichen Begriff Corporate Governance versteht man die verantwortungsvolle, auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Leitung und Kontrolle von Unternehmen. Die wörtliche Übersetzung des Begriffs - "Unternehmensleitung" - führt dabei in die Irre, denn es geht hierbei nicht um die Führungsaufgaben des Topmanagements, sondern um die Funktionsteilung zwischen den Organen Vorstand und Aufsichtsrat sowie deren Beziehung zu den Anteilseignern und Stakeholdern.

Unter dem international gebräuchlichen Begriff Corporate Governance versteht man die verantwortungsvolle, auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Leitung und Kontrolle von Unternehmen. Die wörtliche Übersetzung des Begriffs - "Unternehmensleitung" - führt dabei in die Irre, denn es geht hierbei nicht um die Führungsaufgaben des Topmanagements, sondern um die Funktionsteilung zwischen den Organen Vorstand und Aufsichtsrat sowie deren Beziehung zu den Anteilseignern und Stakeholdern. Die Grundsätze der Corporate Governance fördern das Vertrauen von gegenwärtigen und künftigen Aktionären, Fremdkapitalgebern, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit auf den internationalen Märkten. Hauptanliegen ist es, die Effizienz der Leitung und Kontrolle des Unternehmens zu steigern und den Börsenwert durch eine transparente und vorausschauende Informationspolitik zu erhöhen. Derzeit gibt es kein international gültiges Universalmodell für Corporate Governance. Weltweit existieren etwa 60 Standards, denen sich Unternehmen in der Regel als freiwillige Selbstverpflichtung unterwerfen.

Shareholder Value

Die Shareholder sind die Anteilseigner des Unternehmens. Unternehmen, die das Konzept des Shareholder Value verfolgen, verpflichten sich, den Unternehmenswert im Sinne des Marktwerts des Eigenkapitals zu steigern. Maßgröße für den Erfolg ist also nicht der Gewinn einer Unternehmung, sondern das Aktionärsvermögen.

Stakeholder Value

Stakeholder sind alle internen und externen Personengruppen wie etwa Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und der Fiskus, die direkt oder indirekt von der unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind. Der Stakeholder-Ansatz verlangt von der Unternehmensführung, auch die Interessen dieser Anspruchsgruppen bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

Führung und Kontrolle

In Deutschland gibt es eine klare Trennung zwischen dem geschäftsführenden Organ einer Gesellschaft, dem Vorstand, und dem Kontrollgremium, dem Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat überwacht ihn dabei. Das angloamerikanische System kennt hingegen nur den Verwaltungsrat, das Board of Directors. Innerhalb des Boards nehmen die Non-Executive-Directors die Aufsichtsfunktion wahr. Für die Unternehmensführung unter der Leitung des Chief Executive Officers (CEO), sind die Executive Officers im Board zuständig. Ein wesentliches Merkmal im monoistischen amerikanischen "One-Tier-Modell" (Ein-Stufen-Modell) ist dabei, dass die Mitglieder des Boards in erster Linie an den von ihnen wahrgenommenen Funktionen und erst in zweiter Linie an ihrer Stellung als Organmitglied gemessen werden. Im dualistischen deutschen "Two-Tier-Modell" ist das umgekehrt. Die funktionsbezogene Betrachtungsweise im US-System zeigt sich bereits daran, dass bei der Auswahl der Non-Executive-Officers umfangreiche Auswahl- und Verhaltensregeln vereinbart werden.

Code of Best Practice

Im Juni 2000 hat die deutsche Bundesregierung eine "Grundsatzkommission Corporate Governance" eingesetzt, die bis zum Sommer diesen Jahre Vorschläge zur Modernisierung des deutschen Unternehmensrechts erarbeiten soll. Bereits im Mai 1999 hat die OECD internationale Leitlinien "Code of Best Practice" der Corporate Governance vorgestellt. Hierin sind international übliche Mindestanforderungen an Kriterien zur Unternehmensführung und -überwachung formuliert. Wesentliche Punkte sind: der Schutz der Aktionärsrechte, die Gleichbehandlung der Aktionäre, Offenlegung und Transparenz und die wirksame Überwachung des Managements durch das dazu vorgesehene Kontrollorgan.

KonTraG

Bereits im Mai 1998 trat das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft - eine Reaktion auf spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche. Hierin wurden die Pflichten des Vorstands konkretisiert: So ist dieser etwa angehalten, für ein angemessenes Risikomanagement zu sorgen. Die Kontrollfunktion der Aufsichtsräte und der Hauptversammlung wurden gestärkt. Gleichzeitig ist es leichter geworden, Schadenersatzansprüche insbesondere gegen Aufsichtsräte bei groben Pflichtverletzungen geltend zu machen. Außerdem wurde die Qualität der Abschlussprüfung verbessert.

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