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Glücksspielmonopol: Eilbeschwerde abgewiesen

Die staatlichen Lottounternehmen haben vor Gericht eine vorläufige Niederlage im Ringen um die Neuordnung des Glücksspielmarkts erlitten. Ihre Eilbeschwerde gegen die privaten Lottoanbieter wurde zurückgewiesen.

Düsseldorf - Sie scheiterten in allen wesentlichen Punkten mit ihrer Eilbeschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen eine Verfügung des Bundeskartellamts, wie ein OLG-Sprecher sagte. Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage müssen die Lottoannahmestellen demnach weiterhin auch Tippscheine von privaten Anbietern annehmen. Außerdem verbot das OLG dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) und seinen 16 Landesgesellschaften in Anlehnung an die Kartellamtsentscheidung, den Glücksspielmarkt regional unter sich aufzuteilen.

Der Geschäftsführer des derzeit beim DLTB federführenden Lotto Brandenburg, Horst Mentrup, zeigte sich trotz der Niederlage zuversichtlich, im Hauptverfahren zu gewinnen. "Wir bleiben überzeugt, dass die kartellbehördlichen Anordnungen im Hauptverfahren keinen Bestand haben werden", erklärte Mentrup. Die staatlichen Lottounternehmen zeigten sich zudem zufrieden, dass das OLG Korrekturen an der Verfügung des Bundeskartellamts aus dem August vorgenommen habe. Wie der OLG-Sprecher sagte, handelte es sich dabei aber nur um einzelne Punkte, in denen das Kartellamt unklar geblieben sei.

Lottoscheine bald in Supermärkten und an Tankstellen

Die privaten Glücksspielunternehmen forderten die Ministerpräsidenten der Länder auf, Konsequenzen aus dem OLG-Beschluss zu ziehen. Sie sollten das deutsche Lotto vom geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag ausnehmen, verlangte Norman Faber, Präsident des Verbandes der Lotterieeinnehmer und Spielvermittler. Faber sieht jetzt keine Hindernisse mehr, dass die privaten Anbieter ihre Lottoscheine in Supermärkten oder an Tankstellen verkaufen.

Bislang wird die Lottobranche in Deutschland mit einem Jahresumsatz von etwa 8,5 Milliarden Euro von den staatlichen Gesellschaften beherrscht. Dabei gilt zwischen den 16 Gesellschaften der einzelnen Bundesländer eine strikte Gebietsaufteilung. (tso/AFP)

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