zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Goldene Aktien verlieren an Glanz

Brüssel (msb/fo). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilt am Dienstag darüber, ob Sonderstimmrechte staatlicher Aktionäre bei privatisierten Unternehmen zulässig sind.

Brüssel (msb/fo). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilt am Dienstag darüber, ob Sonderstimmrechte staatlicher Aktionäre bei privatisierten Unternehmen zulässig sind. Mit solchen, so genannten „golden shares“ (goldenen Aktien) sichern sich Regierungen die Kontrolle über Aktiengesellschaften, obwohl sie nur wenige Aktien besitzen. In Brüsseler Parlamentskreisen wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof diese in vielen Ländern Europas übliche Praxis verbieten wird. Dies hätte erhebliche Konsequenzen für die seit umstrittenene Übernahmerichtlinie der EU. Damit will Brüssel einheitliche Regeln im Falle von Firmenübernahmen festlegen. Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte zuletzt große Bedenken gegen einige der vorgesehenen Regelungen angemeldet.

Der Generalanwalt beim EuGH hatte empfohlen, die Klage der EU-Kommission gegen Portugal bis auf wenige Punkte abzuweisen. Die Regierung in Lissabon hat den Zugriff ausländischer Investoren auf portugiesische Unternehmen begrenzt. Dies verstoße gegen das Recht auf Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs in Europa, meint die Kommission. Außerdem wird das Vetorecht des französischen Staates beim Kauf von Stimmanteilen am Energiekonzern Total-Fina-Elf kritisiert. Und in Belgien behält sich der Staat die letzte Entscheidung beim Verkauf von Versorgungsnetzen vor.

Die Mitgliedstaaten argumentieren, die bei ihnen geltenden Ausnahmen vom EU-Recht seien verhältnismäßig und wichtig – und deshalb zulässig. Nach Ansicht des Generalanwaltes des EuGH muss zwischen Regelungen, die nur für EU-Ausländer gelten und Bestimmungen, die für In- und Ausländer gelten, unterschieden werden.

Einschränkungen für EU-Ausländer – wie in Portugal – verstoßen seiner Ansicht nach gegen europäisches Recht. Abgesehen davon warf er allerdings der EU-Kommission vor, das Recht der Mitgliedsstaaten auf Schaffung einer Eigentumsordnung nicht ausreichend zu berücksichtigen. Danach könnten die Staaten die Regeln für die Privatisierungsprozesse selbst bestimmen. Da es dem EuGH nicht zustehe, wirtschaftspolitische Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu bewerten, müsse die Klage abgewiesen werden.

Doch es gibt durchaus Argumente, die den EuGH zu einem anderen Schluss kommen lassen könnten. Denn auch durch das VW-Gesetz werden potenzielle Investoren davon abgehalten, größere Aktienpakete von VW zu kaufen. Laut Gesetz darf nämlich kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben, auch wenn er mehr Aktien hätte. Sollte der EuGH sich gegen solche Sonderregeln grundsätzlich aussprechen, wird die deutsche Regierung auch das bereits gültige Übernahmegesetz überprüfen müssen. „Golden shares“ gibt es zwar in Deutschland nicht, dafür aber einige andere Regeln, die eine Übernahme durch einen ausländischen Investoren erschweren können.

NAME

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false