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Wirtschaft: Grenzwertig

Was passiert mit einem Zaun, wenn zwei unterschiedliche Vermessungen eines Grundstücks vorliegen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben kurz vor den Toren Berlins mit einer anderen Familie ein Grundstück erworben und haben dieses teilen lassen, damit jede Familie ihr eigenes Einfamilienhaus bauen kann. Der Vermesser teilte nicht nur unser Grundstück, sondern überprüfte auch die bestehenden Grenzen zu den übrigen Nachbarn. Dabei stellte er fest, dass an einer Seite der Nachbar seinen Zaun zirka einen Meter weit auf unserem Grundstück errichtet hat. Auf diese Tatsache angesprochen, gab der Nachbar an, sich an die Grenzfeststellung des vorherigen Vermessers gehalten zu haben. Was können wir tun?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der einzige Fall des zu duldenden Überbaus ist in § 912 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dies betrifft den nicht vorsätzlich erfolgten Überbau eines Hauses auf fremdem Grund und Boden. Anders verhält es sich bei Zäunen oder Mauern, die Grundstücke trennen sollen. Sofern ein Nachbar also einen Zaun auf fremdem Grundstück errichtet, muss er diesen genauso wie zum Beispiel eine Grenzmauer unverzüglich zurückbauen und auf seiner Grenze errichten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Grenze nur wenige Zentimeter oder gar ganze Quadratmeter „überbaut“ wurde.

Dies hat der BGH (Bundesgerichtshof) bereits mit seinem Urteil vom 23.10.2009 (AZ V ZR 141/08) entschieden. Nun teilte Ihr Nachbar allerdings mit, dass ein anderer Vermesser ihm mitgeteilt habe, dass die Grenzen dort bestünden, wo er seinen Zaun gebaut hat. Insofern muss sich einer der beiden Vermesser geirrt haben. Daher ist zu prüfen, ob Ihre Grenzen tatsächlich bereits festgestellt wurden und welcher Vermesser die Grenzen nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt hat. Nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg gelten Grenzen als festgestellt, wenn sie ermittelt und von beiden Parteien anerkannt wurden. Bei der Grenzermittlung muss vom Nachweis im Liegenschaftskataster ausgegangen werden. Ist kein Nachweis vorhanden, gilt die Grenze als streitig. Gibt es einen Nachweis, kann die Grenze wiederhergestellt werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Sofern die Grenzen zu irgendeinem Zeitpunkt einmal festgestellt und von den beteiligten Nachbarn anerkannt wurden, können diese Grenzen nie wieder strittig sein. In Ihrem Fall müssen Sie warten, ob der Nachbar Widerspruch gegen die Vermessung Ihres Vermessers einlegt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt diese Vermessung als ordnungsgemäße Wiederherstellung der bereits festgestellten Grenzen. Erhebt Ihr Nachbar Widerspruch, sind Sie erstmals beschwert und können vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Widerspruchs(abhilfe-)bescheides klagen. Beim Gericht muss dann festgestellt werden, ob die Grenzen als festgestellte Grenzen gelten und welcher Vermesser sich nun geirrt hat. Sollte sich hierbei eine „Überbauung“ des Zaunes herausstellen, muss Ihr Nachbar diesen entfernen und auf „seiner“ Seite neu errichten.

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