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GÜLTIGKEIT UND EINSCHRÄNKUNGEN: Das sollte man beachten

Sofern nicht anders vermerkt, gelten Gutscheine drei Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Gutscheine, die dieses Weihnachten verschenkt werden, sind also bis zum 31.

Sofern nicht anders vermerkt, gelten Gutscheine drei Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Gutscheine, die dieses Weihnachten verschenkt werden, sind also bis zum

31. Dezember 2016 einlösbar. Es sei denn, der Gutschein ist erkennbar kürzer oder länger befristet. „Grundsätzlich gibt es keine Vorgaben, wie das zu gestalten ist“, sagt Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin. „Der Gutschein läuft als Inhaber-Papier, nicht als Vertrag.“ Laufzeiten von weniger als einem Jahr wurden gerichtlich aber als unangemessen eingestuft. Sonderfälle sind Gutscheine für Ereignisse wie den Besuch eines bestimmten Theaterstücks: Wird das nicht mehr gespielt, gibt es keinen Anspruch auf Ersatz. Der Kunde kann dann allenfalls auf die Kulanz des Verkäufers hoffen. Anders als bei anderen Käufen haben Verbraucher bei Gutscheinen auch kein Rückgaberecht. Findet man im Laden nichts, bleibt nur, den Gutschein weiterzuverschenken oder zu verkaufen. Ein Gutschein ist nicht an eine Person gebunden. „Wie bei Bargeld gilt: Wer ihn findet, kann ihn ausgeben“, sagt Ruschinzik. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Für einen verlorenen Gutschein gibt es keinen Ersatz. Und wenn ein Händler insolvent geht, geht meist auch der Beschenkte leer aus. mch

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