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Wer den Schaden hat. Sind - zum Beispiel bei Schimmelbefall - Instandsetzungen am Haus "sofort" nötig, müssen sich alle Eigentümer an den Kosten beteiligen.

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Haftung von Eigentümergemeinschaften: Wohneigentümer müssen wichtige Sanierungen gemeinsam bezahlen

Eine Kellerwohnung ist feucht und unbewohnbar , die Bausubstanz des ganzen Gebäudes ist angegriffen. Müssen alle Eigentümer für die Sanierung zahlen? Laut Bundesgerichtshof dürfen selbst Alte und Finanzschwache zur Kasse gebeten werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die anteilige Haftung von Wohnungseigentümern geklärt, wenn am gemeinsamen Eigentum wie etwa den Grundmauern eines Hauses teure Sanierungen durchgeführt werden müssen. Sind solche Instandsetzungen "sofort" nötig, müssen sich Eigentümer an den Kosten selbst dann beteiligen, wenn sie damit in finanzielle Schwierigkeiten kommen, entschied der BGH in einem am Freitag verkündeten Urteil. (Aktenzeichen V ZR 9/14)

Wasserschaden greift die Bausubstanz an

Im konkreten Fall stellte sich in einem Haus mit drei Eigentumswohnungen heraus, dass eine Kellerwohnung, die die Klägerin für 85.000 Euro gekauft hatte, wegen Fehlern bei einem Umbau durch den Vorbesitzer unbewohnbar geworden war. Von den Wasserschäden war aber auch Bausubstanz betroffen, die zum Gemeinschaftseigentum gehörte. Die Besitzer der anderen beiden Wohnungen weigerten sich allerdings, einer Sonderumlage für die Beseitigung der Mängel in Höhe von 54.500 Euro zuzustimmen.

Keine Rücksicht auf finanzielle Engpässe

Der BGH betonte nun, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums durchaus verlangen kann, wenn dies wie im Fall der unbewohnbaren Wohnung "zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss". Rücksicht auf finanzielle Schwierigkeiten oder das Alter der anderen Wohnungseigentümer dürfe dann nicht genommen werden. In weniger dringenden Fällen hat die Eigentümergemeinschaft aber laut Urteil einen "Gestaltungsspielraum". Die Eigentümer müssen demnach das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Sie seien deshalb berechtigt, Kosten und Nutzen einer Sanierung gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Arbeiten zurückzustellen. AFP

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