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Wirtschaft: Handwerker als Dauergäste

Können Mieter bei längeren Reparaturarbeiten am Balkon verlangen, dass ein Gerüst aufgestellt wird?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich wohne in der fünften Etage eines 6-stöckigen Miethauses. Der Regenwasserabfluss an meinem Balkon ist undicht, und es tropft stark auf den Balkon unter mir. Über meinem Balkon befindet sich noch ein weiterer Balkon, dessen Regenwasser ebenfalls über meinen Balkon abgeleitet wird. Auch die neben meiner Wohnung befindliche überdachte Terrasse führt ihr Regenwasser über meinen Balkon. Muss ich den Handwerkern gestatten, durch meine Wohnung zu gehen, um die Reparaturarbeiten durchzuführen oder kann ich verlangen, dass der Eigentümer von außen ein Gerüst stellt?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Korrespondierend zu dieser Pflicht des Vermieters ist der Mieter wiederum gehalten, alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Die Duldungspflicht des Mieters ist dabei nicht beschränkt auf die Beseitigung von Mängeln, die sich auf seine Wohnung auswirken, sondern bezieht auch die Beseitigung solcher Fehler ein, die nur bei einer Nachbarwohnung zu einer Beeinträchtigung führen. In diesem Zusammenhang muss der Mieter alle Arbeiten dulden, die der Vermieter für sachgerecht hält. Der Mieter kann also nicht bestimmen, welche Arbeiten der Vermieter auszuführen hat. Auch die Art und Weise der Ausführung obliegt allein der Entscheidung des Vermieters. Allerdings muss sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügen. Daher kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Maßnahme auch ohne den Aufbau eines teuren Außengerüstes durchführbar ist. Lässt sich der Mangel nämlich vom Balkon aus beheben, ist dies für den Vermieter am wirtschaftlichsten und daher regelmäßig vom Mieter hinzunehmen. Aufwendungen, die dem Mieter durch derartige Maßnahmen entstehen, wie zum Beispiel die Reinigung oder die Beaufsichtigung der Wohnung, hat der Vermieter allerdings zu erstatten.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ergibt die Situation vor Ort, dass die Reparaturen am einfachsten über Ihre Wohnung vorgenommen werden, ist dies von Ihnen grundsätzlich zu dulden. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, die zeitliche Durchführung der notwendigen Maßnahmen mit Ihnen abzustimmen. Das kann von Bedeutung sein, wenn Sie berufstätig sind oder andere wichtige persönliche Termine wahrzunehmen haben. Ferner muss der Vermieter die Ihnen entstehenden Aufwendungen ersetzen. Auch ist es Aufgabe des Vermieters, Schmutz oder Schäden, die durch die Handwerker innerhalb Ihrer vier Wände verursacht werden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Ihnen dürfen durch diese Maßnahme keinerlei materielle Nachteile entstehen. Darüber hinaus sind Sie berechtigt, für die Dauer der Beeinträchtigung die Miete in angemessenem Umfang zu mindern.

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