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Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert, die Gebühren für Abmahnungen seien zu hoch.

© imago/blickwinkel

Illegales Filesharing: Verbraucherzentrale: Abmahnkosten sind zu hoch

Wer wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wird, muss zu viel an Abmahnanwälte zahlen, kritisieren Verbraucherschützer. Sie fordern, dass Gesetzeslücken geschlossen werden.

Von Ronja Ringelstein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert Lücken im Gesetz zur Begrenzung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen, wie dem Filesharing. Unklare Regelungen würden es Abmahnanwälten ermöglichen, zu hohe Gebühren einzufordern. Das zeige eine nicht repräsentative Untersuchung der Verbraucherzentralen, bei denen Daten aus 2563 Fällen eingingen, die Fachberater von Verbraucherzentralen in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen ihrer urheberrechtlichen Verbraucherberatung erhoben hatten. Klar sei hierbei geworden, dass obwohl immer mehr Verbraucher legale Streaming-Dienste nutzen, die Zahl der Abmahnungen nicht abnehme.

Anwälte würden die Gesetzeslücke ausnutzen

Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Verbraucher einigen sich regelmäßig außergerichtlich mit Abmahnkanzleien. Dabei unterzeichnet der Abgemahnte eine strafbewährter Unterlassungserklärung, begleicht Anwaltsgebühren und muss gegebenenfalls auch Schadensersatz zahlen. Die Kosten seien allerdings seit 2012 um 15 Prozent gestiegen, teilte der vzbz mit, obwohl das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 unberechtigte und überhöhte Anwaltsgebühren verhindern sollte. Dort wurde der Streitwert solcher Verfahren auf 1000 Euro gedeckelt,  so dass die hiernach berechneten Anwaltsgebühren nicht mehr als 124 Euro betragen dürften.

Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wenn der Streitwert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" ist. Dann gilt die Grenze von 1.000 Euro nicht. Darüber, was ‚unbillig‘ sei, fehlt jedoch eine gesetzliche Klarstellung. Bereits während des Gesetzgebungsprozesses 2013 habe der vzbv auf die drohende Gesetzeslücke hingewiesen. Abmahnanwälte würden diese entsprechend nutzen: In 35 Prozent der durch den Bundesverband untersuchten 2563 Fälle sei auf die Unbilligkeitsregelung Bezug genommen worden. Wie aus der Studie hervorgeht, würden Anwälte argumentieren, die "Unbilligkeit" ergebe sich bereits aus der weltweiten Abrufbarkeit der Werke im Internet. Der vzbv argumentiert dagegen, dass ja gerade die Abrufbarkeit auf der ganzen Welt im Internet einen Regelfall darstelle.

Nachbesserung des Gesetzes gefordert

Außerdem beschränke sich die gesetzliche Streitwertdeckelung nur auf die Anwaltskosten, mahnt der vzbv an. Die üblicherweise zeitgleich mit der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden durch das Gesetz nicht begrenzt. Auch das würden Anwälte nutzen und die Kosten in die Höhe treiben. Der vzbv fordert deshalb eine Nachbesserung des Gesetzes. Tatsächlich plant die Bundesregierung eine Evaluation des Gesetzes bis Anfang des Jahres 2017 - dies war in den Koalitionsverhandlungen so vereinbart worden.

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