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Wirtschaft: Im rechten Licht: Recht trocken Gerichtsverhandlungen haben mit Filmszenen wenig Ähnlichkeit

Anwälte, die flammende Plädoyers halten, eine skeptische Jury und raunende Zuschauer auf vollbesetzten Bänken - zumindest in Hollywood-Streifen sehen so Gerichtsszenen aus. "Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.

Anwälte, die flammende Plädoyers halten, eine skeptische Jury und raunende Zuschauer auf vollbesetzten Bänken - zumindest in Hollywood-Streifen sehen so Gerichtsszenen aus. "Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14. August 2001, der Beklagte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. September 2001, Entscheidung am Schluss der Sitzung ...", heißt es dagegen hierzulande im so genannten "Termin zur mündlichen Verhandlung". Vor allem vor dem Amtsgericht, und wenn dort beide Seiten durch Anwälte vertreten sind, wird nach diesen trockenen Sätzen der Richterin oder des Richters oft schon nach wenigen Minuten die nächste Sache aufgerufen. Manchmal sind sogar mehrere Termine zur gleichen Uhrzeit angesetzt.

In einem Zivilprozess sind die Fälle, in denen der Rechtsstreit im Termin selbst vollständig und in allen Einzelheiten ausgebreitet wird, selten. Oft werden nur einzelne Punkte angesprochen. Unspektakulär ist meist sogar die Urteilsverkündung. Denn sie muss nicht direkt im Anschluss an den Termin erfolgen. Dies kann auch in einem so genannten Verkündungstermin geschehen, der unter Umständen erst zwei oder drei Wochen später liegt und zu dem die Beteiligten nicht einmal erscheinen müssen.

Dieses wenig spektakuläre Verfahren resultiert daraus, dass der Gerichtstermin durch Schriftsätze schon gründlich vorbereitet wurde. Obwohl also nach der Zivilprozessordnung (ZPO) der Grundsatz der Mündlichkeit gilt, wird das Verfahren in der Praxis weitgehend schriftlich abgewickelt. Das liegt unter anderem daran, dass das Gericht den Termin vorzubereiten hat. In ihren vorbereitenden Schriftsätzen müssen die Parteien die wesentlichen Behauptungen, Einwendungen, Beweismittel und ähnliches zum Sachverhalt (der im Urteil als "Tatbestand" wiedergegeben wird) vorbringen.

Rein rechtliche Ausführungen sind dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Denn es gilt der Grundsatz: "jura novit curia", was heißt, dass das Gericht schon selber weiß (oder wissen muss), wie es den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu würdigen hat. Man kann sich also darauf beschränken, den Sachverhalt vorzutragen und deutlich zu machen, was man mit der Klage erreichen möchte - was allerdings nicht heißen soll, dass es nicht empfehlenswert ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vor dem Landgericht und den höheren Gerichten ist dies übrigens zwingend vorgeschrieben, unter anderem, weil die Verfahrensregeln im Detail kompliziert sind.

"Leben" kommt in einen Gerichtstermin in Zivilsachen meist nur dann, wenn Zeugen gehört werden oder die Parteien zum Zwecke der Sachaufklärung persönlich geladen sind. Dann allerdings kann es passieren, dass die Verhandlung sehr lange dauert, vor allem, wenn das Gericht die Parteien zu einem Vergleich bringen möchte. Dass die Sache aber durch dramatische Ausführungen einer Partei oder eines Anwaltes in letzter Minute eine entscheidende Wendung erhält, gehört eher in den Bereich amerikanischer Fernseh-Serien à la "Ally Mc Beal".

Mit Beginn des kommenden Jahres könnte sich aber an dem nüchternen Ablauf einer mündlichen Verhandlung etwas ändern. Denn dann tritt eine (zum Teil weitreichende) Reform der ZPO in Kraft, in der unter anderem - ähnlich wie jetzt schon im Arbeitsgerichtsprozess - zwingend eine Güteverhandlung vorgeschrieben ist, die dazu dienen soll, dass sich die Parteien selbst einigen. Zu diesem Termin müssen die Parteien persönlich erscheinen. Hier dürfte es dann des öfteren "hoch her gehen".

Johannes Hofele

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