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Wirtschaft: Im Streik kostenfrei krankenversichert

Welche Auswirkungen haben Arbeitskämpfe - also Warn- oder unbefristete Streiks sowie arbeitgeberseitige Aussperrungen - auf die Leistungen der Sozialversicherung? Und: Was wird, wenn ein streikender Arbeitnehmer krank ist oder Urlaub hat?

Welche Auswirkungen haben Arbeitskämpfe - also Warn- oder unbefristete Streiks sowie arbeitgeberseitige Aussperrungen - auf die Leistungen der Sozialversicherung? Und: Was wird, wenn ein streikender Arbeitnehmer krank ist oder Urlaub hat?

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten - und das für Pflichtversicherte sogar beitragsfrei - wenn es sich um einen rechtmäßigen Arbeitskampf handelt.Das heißt: Nur der in dem betreffenden (Teil-)Monat des Streiks erzielte Verdienst wird mit Beiträgen belegt.Auch das Streikgeld ist beitrags- und im übrigen auch steuerfrei.Dabei ist es unbedeutend, wie lange der Arbeitskampf gedauert hat.Voraussetzung ist nur, daß das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit bestehen geblieben ist.Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen auch während eines Streiks oder einer Aussperrung ihre vollen Beiträge weiter - ohne Beteiligung des Arbeitgebers (allerdings kann Anspruch auf einen Zuschuß durch die Gewerkschaft bestehen).Dagegen kann sich der Beitragsausfall in der Rentenversicherung durchaus bemerkbar machen.Denn Zeiten eines Arbeitskampfes mindern insofern die spätere Rente, als ja - wegen des fehlenden Verdienstes - kein Beitrag gezahlt wurde.Allerdings sind solche Auswirkungen im Regelfall minimal.Als Faustregel gilt: 1000 DM fehlender Lohn reduzieren die Rente um rund 90 Pfennige pro Monat.

Dauert ein Arbeitskampf länger als einen Monat, dann hat der Arbeitnehmer nicht nur einen geringeren Verdienst; es fehlen ihm auch Beitragsmonate in der Rentenversicherung.Dem kann er aber vorbeugen: durch die Zahlung "freiwilliger" Beiträge - und zwar für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigung vollständig "geruht" hat.Für die Renten-Wartezeit werden auch solche Monate berücksichtigt, in denen nur ein einziger Tag gearbeitet wurde.

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht weder während eines Streiks noch während einer Aussperrung.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, der nicht am Streik beteiligt ist, während eines Arbeitskampfes, der den Betrieb oder einen Betriebsteil vollständig ruhen läßt, so hat er keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung.Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Streiks eingetreten war.In diesem Fall zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Führt der Streik nicht zur vollständigen Stillegung des Betriebes, so muß der Arbeitgeber zahlen, wenn der Mitarbeiter bereits vorher arbeitsunfähig krank war - oder wenn er erst nach Streikbeginn erkrankt, ohne sich am Arbeitskampf beteiligt zu haben.

Arbeitnehmer, die während eines Streiks im Urlaub sind, haben Anspruch auf Arbeitsentgelt - es sei denn, die Firma habe den Urlaub ausdrücklich widerrufen.

WOLFGANG BÜSER

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