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Wirtschaft: Im Zweifel gilt das Gesetz

Seit zwei Jahren ist das neue Mietrecht in Kraft

Mieter haben derzeit eine starke Stellung. Spielen sie diese richtig aus, können sie viele Extras herausschlagen. Aber was ist, wenn Mieter und Vermieter keine besonderen Absprachen treffen? Dann gelten die gesetzlichen Vorschriften – die wichtigsten finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch ab Paragraf 535.

Kündigung: Im Jahr 2001 ist das Mietrecht grundlegend reformiert worden. Vorteile brachte das vor allem den Mietern. Für diese gelten jetzt kürzere Kündigungsfristen: Bei allen Mietverträgen, die nach dem 31. August 2001 geschlossen wurden, können Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dagegen müssen Vermieter längere Kündigungsfristen beachten: Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren beträgt die Frist drei Monate, bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren sind es sechs Monate, und nach acht Jahren gilt eine Frist von neun Monaten. Die gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die zum Nachteil des Mieters von den neuen Kündigungsfristen abweichen, sind unwirksam. Die Kündigungsfristen gelten auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden. Nur wenn in den alten oder bestehenden Mietverträgen ausdrücklich andere Fristen vereinbart wurden, können diese vorgehen.

Betriebskosten: Der Vermieter muss Betriebskosten jetzt schneller abrechnen. Macht er nicht spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Kassensturz, sieht er keinen Cent Nachzahlung. Ausnahme: Er kann nichts für die Verzögerung.

Befristete Verträge: Mieter und Vermieter dürfen nur noch so genannte qualifizierte Zeitmietverträge vereinbaren. Das heißt: Der Vermieter muss im Vertrag einen konkreten Grund für die Befristung nennen, nach Ablauf der Frist muss der Mieter ohne Wenn und Aber ausziehen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist gegen den Willen des Vermieters nicht mehr möglich.

Mieterhöhung: Will der Vermieter die Miete an die Vergleichsmiete anpassen, dann darf sie innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 Prozent der Ausgangsmiete steigen. Nach jeder Mieterhöhung ist eine 15-monatige Pause vorgeschrieben. Erhöhungen der Betriebskosten und wegen Modernisierung zählen nicht mit. Die 15-monatige Pause muss der Vermieter bereits beim Einzug des Mieters einhalten. Damit die Mieterhöhung wirksam wird, muss der Mieter zustimmen. Zur Prüfung hat er zwei Monate Zeit. Die höhere Miete ist dann ab dem dritten Monat nach Zugang der Mitteilung fällig.

Untervermietung: Ist der Mieter allein in die Wohnung gezogen, darf er während der Mietzeit einen Lebenspartner oder Angehörigen nachziehen lassen. Er muss den Vermieter darüber aber informieren. Will der Mieter die Wohnung indes ganz oder teilweise untervermieten, braucht er die Erlaubnis.

Umbauten: Grundsätzlich haben Mieter nicht das Recht, ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen in der Wohnung vorzunehmen. Der Vermieter kann die Zustimmung grundlos verweigern. Einigen sich beide Seiten, dann sollte der Mieter aber vertraglich sicherstellen, dass er beim Auszug nicht wieder den ursprünglichen Zustand der Wohnung herstellen muss.

Renovierungen: Auch Renovierungen und die Pflicht zu Schönheitsreparaturen müssen im Mietvertrag vereinbart werden. Fehlt die Verpflichtung und sind auch keine Fristen genannt, dann muss der Mieter weder streichen noch tapezieren.

Modernisierungen: Mieter müssen Modernisierungen und Bauarbeiten zur Einsparung von Heizenergie und Wasser dulden. Außerdem muss man auch solche Umbauten hinnehmen, durch die Strom gespart werden soll, etwa indem ein energiesparender Boiler im Bad eingebaut wird. Plant der Vermieter Bauarbeiten, dann muss er das drei Monate vorher ankündigen. Es reicht aus, wenn er dem Mieter das voraussichtliche Datum der Bauarbeiten nennt.

Cornelia Bürger

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