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Immobilien: Aktuelle Urteile

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtmäßigkeit ordentlicher Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters festgestellt (AZ: VIII ZR 6/04; 16.Februar 2004).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtmäßigkeit ordentlicher Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters festgestellt (AZ: VIII ZR 6/04; 16.Februar 2004). Das Landgericht Potsdam sieht es als „vernünftigen Eigennutzungswunsch des Vermieters“ an, wenn dieser aus Kostengründen dem Mieter kündigen will, weil er die VierZimmer-Wohnung seinem Sohn zur Verfügung stellen will (AZ: 11 S 125/04; 23.Dezember 2004). Ein Widerspruch gegen eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ist wegen unzumutbarer Härte (Paragraf 574 BGB) zulässig. Dazu zählt laut BGH etwa, dass beide Mieter über 80 Jahre alt sind und eine Mieterin zudem an Krebs erkrankt ist. (AZ VIII ZR 246/03). Das Kammergericht sah im Falle eines stark sehbehinderten, fast 80-jährigen Mieters in einem Umzug „keine ungerechtfertigte Härte im Sinne des Gesetzes“ (AZ: 218 C 682/02) Dem widersprach das Amtsgericht (8 U 288/03). Obwohl „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für eine mit Eigenbedarf begründete Kündigung von Mietern ausreichen, stellte das Landgericht Hamburg fest: „Der Kammer sind aus langjähriger Erfahrung zahlreiche Fälle vorgetäuschten Eigenbedarfs bekannt .“ Daher stehe Mietern das Recht zu einer gerichtlichen Prüfung der Kündigung zu. Wesentlich schwieriger ist die Kündigung eines Mieters aufgrund der so genanten „wirtschaftlichen Verwertung“ einer Immobilie durch den Eigentümer. So lehnte das Amtsgericht Neukölln die Kündigung eines Mieters ab, obwohl der Hauseigentümer die Kosten für den Erwerb des Grundstücks nur durch eine Abriss des Altbaus und dem Bau eines neuen Hauses finanzieren konnte. Diese Urteil liegt in der Linie des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses hatte festgestellt, dass d ie drohenden Nachteile für den Vermieter „erheblich“ sein müssen, um eine Kündigung zu rechtfertigen . Auch bei einer Kündigung eines Mieters wegen beabsichtigter Umbaumaßnahmen muss der Vermieter im Zweifel durch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung darlegen, dass ihm sonst „erhebliche Nachteile“ entstehen. ball

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