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Immobilien: an Andreas Kühnlein Rechtsanwalt

Wie groß darf der Baum werden?

An unserer Grundstücksgrenze pflanzte unser Nachbar 1995 Haselnusssträucher. Diese sind nun zu einer „Wand“ von acht Metern herangewachsen, die in unseren Garten hereinragt. Der Nachbar weigert sich, die Sträucher zu beseitigen. Was kann man tun?

Grundsätzlich kann man von Nachbarn verlangen, dass sie Pflanzen und Bäume im so genannten Grenzabstand beseitigen. Obstbäume müssen in Brandenburg einen Abstand von zwei, sonstige Bäume von vier Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Andere Anpflanzungen müssen ein Drittel ihrer Höhe von der Grenze entfernt gesetzt werden. In Berlin müssen stark wachsende Bäume – etwa Rosskastanie, Rotbuche oder Linde – drei Meter Abstand einhalten, andere Bäume 1,50 Meter und nicht hochstämmige Obstbäume einen Meter. Bei Sträuchern gilt ein Abstand von 50 Zentimetern. Hecken mit einer Größe von über zwei Metern müssen ein Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein, kleinere Hecken 50 Zentimeter. Werden diese Abstände nicht eingehalten, kann man aber nur dann eine Beseitigung des Bewuchses verlangen, wenn die Ausschlussfrist noch nicht verstrichen ist. Diese beträgt in Brandenburg zwei und in Berlin fünf Jahre nach Anpflanzung. Wenn beispielsweise eine Pflanze am 1.Mai 2003 eingepflanzt wurde, dann muss deren Beseitigung im Wege der Klageerhebung spätestens bis zum 31. Dezember 2005 in Brandenburg verlangt werden, in Berlin bis Ende 2008. Wenn kleinere Pflanzen den Grenzabstand zunächst noch einhalten, dann aber heranwachsen, beginnt die Frist, sobald der Grenzabstand verletzt wird. In ganz besonderen Einzelfällen kann auch nach Ablauf der Fristen eine Beseitigung durchgesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine so genannte schwere, nicht hinzunehmende Beeinträchtigung eintritt. Dazu kann eine außerordentlich starke Verschattung des Nachbarhauses durch einen Baum zählen. Gleichzeitig muss aber dessen Beseitigung verhältnismäßig leicht möglich sein. Ungeachtet dieser Fristen kann ein Hauseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser Wurzeln oder Äste beseitigt, die auf das Nachbargrundstück herüberwachsen. Voraussetzung ist auch hier, dass damit eine Beeinträchtigung verbunden ist, weil zum Beispiel Wege durch Wurzeln angehoben werden, Leitungen gefährdet sind oder die Äste die Bewegungsfreiheit auf dem Grundstück beeinträchtigen. Foto: Hiss

an Andreas Kühnlein

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