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Immobilien: an Carin Müller Verband Berlin-Brandenburger Wohnungsunternehmen

Müssen Vermieter zügig abrechnen?

Im Oktober 2004 erhielten wir unsere Betriebskostenabrechnung für 2003. Wir legten per Einschreiben Einspruch ein, mit der Bitte, uns strittige Rechnungen zu schicken oder Einsicht zu gewähren. Bis zum heutigen Tag erfolgte keine Reaktion. Was kann man tun?

Seit dem Jahr 2001 gilt eine Ausschlussfrist für den Vermieter. Er muss dem Mieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes eine ordnungsgemäße Abrechnung zukommen lassen. Dies gilt zumindest immer dann, wenn im Mietvertrag eine Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbart wurde. Hält sich der Vermieter nicht an diese Verpflichtung, dann kann er keine Nachforderungen mehr gegenüber dem Mieter geltend machen. Der Mieter hat seinerseits eine so genannte Einwendungsfrist einzuhalten. Er muss nach Erhalt der Abrechnung innerhalb eines Jahres seine begründeten Einwendungen vortragen. Ist diese Frist abgelaufen, kann auch er keine Mängel in der Nebenkostenabrechnung mehr geltend machen. Der Mieter ist dabei verpflichtet, seine Einwände so detailliert wie möglich zu benennen. Es reicht nicht aus, allgemein zu erklären, die Abrechnung sei nicht ordnungsgemäß. Um festzustellen, ob einzelne Positionen nicht berechtigt sind, kann der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters nehmen. Um dieses Einsichtsrecht auszuüben, muss der Mieter in der Regel im Büro des Vermieters die Akten durchsehen. Nur in Ausnahmefällen darf er darauf bestehen, dass der Vermieter ihm Kopien zuschickt – wenn er beispielsweise aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung den Vermieter nicht aufsuchen kann. Dieser kann im Gegenzug ein Entgelt von bis zu 50 Cent pro Kopie verlangen. Wenn der Mieter eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung bekommen hat und nachzahlen muss, dann muss der Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung überwiesen sein. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn in der Abrechnung die vertraglich vereinbarten Positionen und die dafür gezahlten Rechnungsbeträge benannt und mit den jeweiligen Vorauszahlungen des Mieters verrechnet werden. Dabei muss der Vermieter allerdings in jedem Fall den Schlüssel benennen, nach dem Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Verjährungsfrist für die Nachforderung des Vermieters beträgt drei Jahre nach Eingang der Rechnung beim Mieter. Foto: Brigitte Hiss

an Carin Müller

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