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Immobilien: An der Kippe

Darf ein Müllcontainerplatz gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer verlegt werden?

WAS STEHT INS HAUS?

In unserer Wohnungseigentumsanlage soll die Hausmüll-Sammelstelle verlegt werden. Der bisherige Standort besteht seit etwa 50 Jahren. Durch den vorgesehenen neuen Standort könnten einige Miteigentümer deutlich mehr als bislang durch Gerüche belästigt werden. Darüber hinaus lädt der neue Standort an der Wohnungseigentumsanlage vorbeigehende oder vorbeifahrende Mitmenschen in stärkerem Maße als bisher dazu ein, ihren Müll bei uns abzuladen. Ich frage mich daher, ob die Hausmüll-Sammelstelle verlegt werden darf und welches Stimmenquorum erforderlich ist?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Standort einer Hausmüll-Sammelstelle („Müllcontainerplatz“) darf verlegt werden. An welchem Standort eine Hausmüll-Sammelstelle ihren neuen Platz findet, ist für mich eine Frage des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums. Über diesen kann nach § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung – etwa die der Oberlandesgerichte von Frankfurt, Hamburg sowie die des höchsten bayerischen Gerichts – sieht es indes anders. Diese sieht in der Verlegung einer Hausmüll-Sammelstelle sogar dann, wenn mit der Veränderung keine baulichen Maßnahmen verbunden sind, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Folgt man dem, besteht zwar auch eine Beschlusskompetenz. Jedenfalls in einem ersten Zugriff müssen einem Beschluss, den Standort einer Hausmüll-Sammelstelle zu verlegen, dann aber alle davon beeinträchtigten Wohnungseigentümer zustimmen. Ob es eine Beeinträchtigung gibt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Nachteilig können etwa längere Wege zur Müllentsorgung, eine nicht unbeträchtliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage und lästige Immissionen sein. Dass eine Hausmüll-Sammelstelle verlegt wird, kann aber auch ohne wesentliche Beeinträchtigungen einhergehen. In den veröffentlichten Fällen haben die Gerichte tatsächlich in aller Regel die Verlegung von Hausmüll-Sammelstellen sogar gebilligt.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Über den Standort einer Hausmüll-Sammelstelle sollte mit Augenmaß und kühlem Verstand entschieden werden. Ein guter Standort sollte so weit wie möglich dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Bei der notwendigen Abwägung sollten unter anderem die von einer Hausmüll-Sammelstelle ausgehenden Gerüche und die Gefahr eines Standort-Missbrauchs, aber auch die Bequemlichkeit und die Frage, wie die betroffenen Standorte bislang bzw. künftig gebraucht werden sollen, eine Rolle spielen. Ferner ist natürlich von Belang, ob sich ein Standort bewährt hat und ob man auf ihn vertrauen durfte. Besondere Härten können in geeigneten Fällen durch eine Einzäunung, eine Begrünung, die Verlegung des Standorts in den Untergrund oder eine Böschung zumindest abgemildert werden.

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