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Immobilien: an Detlef Haritz Rechtsanwalt und Steuerberater

Ist Steuerberatung noch absetzbar?

Wir ärgern uns sehr darüber, dass Rechnungen des Steuerberaters für die Einkommensteuer nach dem Willen der Großen Koalition nicht mehr absetzbar sein sollen. Gilt das auch für den Aufwand des Steuerberaters, der auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfällt?

Geplant ist, dass die Möglichkeit, Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend zu machen, gestrichen wird. Bisher haben fast alle Steuerpflichtigen die Gesamtheit ihrer Steuerberatungskosten pauschal in der Rubrik „Sonderausgaben“ geltend gemacht. Kaum jemand hat einen Gedanken darauf verschwendet - und dies war auch nicht notwendig -, dass bestimmte Teile der Steuerberatungsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusehen sind. Werbungskosten bleiben steuerlich abzugsfähig. Alle Aufstellungen, durch die die Höhe der Einkünfte ermittelt wird, führen zu Werbungskosten. Damit bleibt die Einnahmeüberschussrechnung für Vermietungseinkünfte steuerlich abzugsfähig.

Das Ausfüllen der Steuererklärung als solche hat jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Bezug zur Ermittlung der Höhe der Einkünfte. Soweit hier Steuerberatungskosten anfallen, handelt es sich nach bisheriger Rechtslage um Sonderausgaben, nach zukünftiger Rechtslage um nicht steuerlich abzugsfähigen persönlichen Aufwand.

Ihr Steuerberater wird also in Zukunft auf seiner Rechnung bescheinigen müssen, welche Honoraranteile auf welche Tätigkeiten entfallen und ob insoweit die steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben ist. Dies alles dürfte sehr streitanfällig sein und dem Ziel der Steuervereinfachung wenig entsprechen.

Vorstehendes gilt für die persönliche Einkommensteuer. Wer umsatzsteuer- oder gewerbesteuerpflichtig ist, kann Steuerberatungskosten hinsichtlich dieser Steuerarten immer in vollem Umfang geltend machen. Foto: Heinrich

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an Detlef Haritz Rechtsanwalt, Steuerberater

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