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Immobilien: an Frank weißenborn Fachanwalt Miet- und WEG-Recht

Keine Handhabe gegen Querulanten

Ein Miteigentümer nimmt nicht an den Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) teil, lässt aber nichtgenehme Beschlüsse anwaltlich anfechten. Zwar unterliegt er immer wieder, die außergerichtlichen Kosten verbleiben aber bei der WEG. Bestehen Ansprüche gegen ihn? Und: Könnte die WEG den Ausschluss eines querulatorischen Miteigentümers betreiben?

Da muss ich Sie leider enttäuschen. Ausgangspunkt der für Sie misslichen Kostenfolge ist eine Norm im WEG, nach der die außergerichtlichen Kosten, wie namentlich die Anwaltskosten, im Regelfall jeder Partei selbst aufzuerlegen sind. Dies also unabhängig vom Ausgang und Erfolg des Verfahrens. Nur in Ausnahmefällen kann ein Gericht aus Billigkeitserwägungen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnen und diese einer der Parteien oder übrigens sogar der Verwaltung auferlegen. Der vielleicht häufigste Anwendungsfall ist der des mit Wohngeldern säumigen und sich im Zahlungsverzug befindlichen Miteigentümers, der wegen seiner unterlassenen Zahlungen Veranlassung zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hat. Allerdings trägt in den von Ihnen angeführten Beschlussanfechtungsverfahren zumeist jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Wie auch immer das Gericht dann die Kosten verteilt und auferlegt, sind die Parteien des Rechtsstreits an diese Entscheidung gebunden. Es wäre daher auch nicht möglich, zum Beispiel in Abweichung von der gerichtlichen Entscheidung im Beschlusswege unter den Miteigentümern eine andere Kostenverteilung zu regeln oder einen darauf gestützten Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen.

Eine Änderung in Ihrem Sinne könnten Sie allerdings erfahren, wenn die in der Entwicklung befindliche WEG-Reform im Gesetzgebungsverfahren Erfolg haben sollte, in deren Rahmen unter anderem beabsichtigt ist, die WEG-Gerichtsverfahren der Zivilprozessordnung zu unterstellen. Dies würde dann im Regelfall die Folge nach sich ziehen, dass auch die von Ihnen angeführten außergerichtlichen Kosten im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen verteilt werden würden. Einem erfolglos anfechtenden Antragsteller oder Kläger würden dann alle Kosten auferlegt werden. Damit ist allerdings kaum vor Juli 2007 zu rechnen.

Selbst ständige (aus Ihrer Sicht) querulatorische und jedenfalls erfolglose Beschlussanfechtungsverfahren eines Angehörigen der WEG würden diese letztlich nicht dazu berechtigen, einen gerichtliche Hilfe suchenden Eigentümer etwa aus der WEG auszuschließen. Foto: Hiss

an Frank weißenborn

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