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Immobilien: an Frank Weißenborn Rechtsanwalt

„Der Notar muss für Fehler haften“

Beim Verkauf meines Hauses sollten Belastungen aus dem Grundbuch gelöscht werden. Doch statt 107000 Euro wurden nur 107000 Mark, also nur die Hälfte der Schulden gelöscht. Dadurch entstanden mir zusätzliche Kosten. Kann ich den Notar auf Schadensersatz verklagen?

Gut möglich. Das hängt von dem Auftrag ab, den der Notar bekommen hatte. Dieser steht im Kaufvertrag. Haben sich darin Käufer und Verkäufer übereinstimmend auf die Löschung des vollen Betrags geeinigt, dann könnte hier ein schuldhaftes Fehlverhalten des Notars vorliegen. Denn der Notar ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Beurkundung des Kaufvertrags Grundbucheinsicht zu nehmen. Er hätte daher von einer Belastung über 107000 Euro wissen und sicherstellen müssen, dass die Belastung in voller Höhe gelöscht wird, falls dies zwischen den Kaufvertragsparteien wie üblich vereinbart war. Hat also der Notar etwa die Währung übersehen und deshalb einen zu niedrigen Löschungsantrag beurkundet oder eine zu niedrige Löschungsbewilligungserklärung der gesicherten Gläubigerin bei dem Grundbuchamt eingereicht, dann hat er für den dadurch entstandenen Schaden einzustehen. Hierzu zählen aufgelaufene Zinsen oder weitere Gerichts- und Notariatskosten. Hintergrund: Wenn der Notar einen Kaufvertrag beurkundet, ist er zu Objektivität und Neutralität verpflichtet. Er hat damit den Interessen von Käufer und Verkäufer Rechnung zu tragen. Üblicherweise veräußert der Verkäufer eine Immobilie lastenfrei. Das heißt, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen müssen gelöscht werden. Alternativ kann der Verkäufer sich auch mit dem Käufer darauf einigen, dass dieser die Belastungen übernimmt. Dies setzt das Einverständnis des Finanzierungsgläubigers voraus, zu dessen Gunsten die Belastung eingetragen ist, und wäre im notariellen Kaufvertrag zu regeln. Foto: Hiss

an Frank Weißenborn

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