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Immobilien: an Frank Weißenborn Rechtsanwalt

Darf ein Arzt die Wohnung nutzen?

Mir gehört eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Ich möchte die Immobilie vermieten. Damit verbunden meine Fragen: Darf ich diese an einen Gewerbetreibenden vermieten, zum Beispiel an einen Arzt? Darf dieser dann ein Namensschild an der Hauswand anbringen?

Ob eine gewerbliche Vermietung zulässig ist oder nicht, hängt von den Miteigentümern in dem Hause ab und von deren Veinbarungen und Beschlüssen in der Eigentümergemeinschaft. Was im Einzelnen vereinbart wurde, steht oft in der Gemeinschaftsordnung oder in der Teilungserklärung zur Wohnungsanlage. Häufig ist in dem Aufteilungsplan des Hauses eine bestimmte Nutzung genannt, zum Beispiel als „Wohnung“. Darüber hinaus kann die Eigentümergemeinschaft einschränkende Regelungen beschlossen haben. Diese sind den Protokollen der Eigentümerversammlungen zu entnehmen. An diese Beschlüsse sind auch Eigentümer gebunden, die erst nach deren Verabschiedung eine Wohnung in dem Haus erworben haben. Gibt es keine solchen Einschränkungen, könnten sich aber auch die anderen Eigentümer von Wohnungen in dem Haus durch die gewerbliche Nutzung gestört fühlen. Eine solche „erhebliche Beeinträchtigung“ könnte beispielsweise mit dem ständigen Kommen und Gehen von Patienten begründet werden. Ist dies der Fall, dann kann eine gewerbliche Nutzung unter Umständen verboten werden. Da dies auch noch nach Einrichtung und Inbetriebnahme einer Praxis möglich ist, sollte sich ein Eigentümer vorher die Zustimmung zu seinen Plänen von der Eigentümergemeinschaft einholen. Wird diese Nutzung also durch eine Vereinbarung oder im Rahmen einer Versammlung gebilligt, dann hat der Eigentümer in aller Regel auch das Recht, ein angemessenes Praxisschild an der Außenwand des Hauses anzubringen. Entscheidungen darüber, welche Größe das Schild hat, ob es in Chrom oder Glas ausgeführt wird, sollte man zur Vermeidung von Streitereien dem Hausverwalter überlassen. Dieser wird dann eine Lösung suchen, den Vorschlag in der Eigentümerversammlung zur Sprache bringen und einen Beschluss einholen.

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an Frank Weißenborn

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