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Immobilien: an Frank Weißenborn Rechtsanwalt

Ist ein Wohnrecht kündbar?

Zu meinen Gunsten besteht an einer Immobilie ein grundbuchlich verankertes, unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht. Nun frage ich mich, ob ich dieses aufkündigen kann, wenn mir die Betriebskosten zu teuer werden, und ob eine Kündigung seitens des Eigentümers möglich ist .

Wer über ein lebenslanges Wohnungsrecht – umgangssprachlich „Wohnrecht“ genannt – verfügt, der kann in notarieller Form auf dieses Recht verzichten, worauf das Recht auch erlischt. Der Berechtigte kann sich also, auch ohne dass ein besonderer Grund vorläge, von seinem Wohnungsrecht lösen. Dagegen ist es dem Eigentümer des Hauses verwehrt, sich einseitig von einem einmal eingeräumten Wohnungsrecht zu trennen. Befürchtet ein Berechtigter, dass ihn das Wohnungsrecht zu teuer zu stehen kommt, sollte er zunächst prüfen, ob er überhaupt für die Aufwändungen aufkommen muss. Im Einzelfall könnte es sich auch um außergewöhnliche Kosten handeln. Für diese könnte der Eigentümer aufzukommen haben. Zu klären ist, ob vielleicht schon der Notar bei der Bestellung des Wohnungsrechts Regelungen zur Verteilung der Unterhaltungskosten für die Immobilie aufgenommen hatte. Diese Angaben stehen auch nicht im Grundbuch, sondern nur in der notariellen Bestellungsurkunde. Übrigens können sich hinter dem Wohnungsrecht völlig unterschiedliche Ausgestaltungen verbergen. So wird man beispielsweise schon zu differenzieren haben, ob für den Berechtigten nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck lediglich ein Wohnrecht an bestimmten Räumen innerhalb einer größeren Immobilie besteht – oder ob er über das ganze Objekt verfügen kann und dessen Eigentümer von der Nutzung ganz ausgeschlossen ist. Voraussetzung für das Wohnungsrecht ist grundsätzlich eine Eintragung im Grundbuch. Liegt diese vor, dann bleibt das Wohnungsrecht auch dann bestehen, wenn es einen Rechtsnachfolger für den ursprünglichen Immobilieneigentümer gibt. Das Nutzungsrecht wird häufig per letztwilliger Verfügung oder per notariellem Vertrag bestellt, zum Beispiel von einem Mann zugunsten seiner Frau, wenn diese sich das Eigentum an dem von ihr bewohnten Haus mit den Kindern teilt. Die Beendigung eines Wohnungsrechts auf Lebenszeit erfolgt im Regelfall durch den Tod des Berechtigten. Wichtig auch: Der Berechtigte kann sein Wohnungsrecht einer anderen Person nur dann überlassen, wenn eine Überlassung ausdrücklich gestattet ist. Foto: Brigitte Hiss

an Frank Weißenborn

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