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Immobilien: an KATRIN DITTERT, Rechtsanwältin in Berlin

Die Courtage zu Recht gezahlt?

Wir haben unsere Altbauwohnung durch Vermittlung eines Maklers gefunden. Der Makler arbeitet und wohnt als Mieter im selben Haus, in dem er die freie Wohnung angeboten hat. Er hat mit uns zwei Vor-Ort-Termine gemacht und Absprachen mit der externen Hausverwaltung koordiniert. Den Mietvertrag haben wir bei der Hausverwaltung unterschrieben. Hätten wir die Courtage formalrechtlich zahlen müssen?

Die Maklertätigkeit bei der Vermittlung von Wohnraum richtet sich nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz. Es dient dem Schutz eines Wohnungssuchenden vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen, da Interessenten für Mietwohnungen eine schwächere Marktposition haben als Gewerbemieter. In Paragraf 2 sind die Provisionsansprüche geregelt. Der Makler hat danach grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Courtage, wenn er die Wohnräume tatsächlich nachweist und es aufgrund seiner Bemühungen zum Abschluss eines Mietvertrages kommt. Der Anspruch auf die Provision kann u.a. jedoch dann entfallen, wenn der Makler selbst Vermieter, Verwalter oder Eigentümer der zu vermittelnden Wohnung ist – oder die Wohnung selbst als Mieter angemietet und hiernach angeboten hat. Ferner darf der Makler mit dem Vermieter oder Verwalter rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbunden sein. Eine solche Verflechtung kann durch eine Gewinnbeteiligung zwischen dem Makler und dem Vermieter oder Verwalter bestehen. Es muss gewährleistet sein, dass jeder, also die Vertragspartei und der Makler, jeweils selbständig und unabhängig handeln und entscheiden kann. Abweichende Regelungen sind bei der Vermittlung von Wohnraum unwirksam. Der Makler darf mit dem Vermieter z. b. auch keine Provisionsteilungsabrede treffen, da in diesem Falle ebenfalls davon auszugehen ist, dass der Makler keine unabhängige dritte Person zwischen dem Wohnungssuchenden und dem Vermieter ist. Daher begründet allein die Tatsache, dass der Makler selbst im Hause wohnt und sein Büro dort betreibt, also mit der Hausverwaltung einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen hat, keine wirtschaftliche Verflechtung oder Abhängigkeit. Wenn der Makler die Wohnung an Sie vermittelt und sogar für Sie mit der Hausverwaltung verhandelt hat, hat er grundsätzlich auch seinen Anspruch auf Mäklerlohn verdient. Formalrechtlich hätten Sie daher die Courtage tatsächlich zahlen müssen. Foto: Wolff

an KATRIN DITTERT

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