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Immobilien: an Uwe Wanderer Rechtsanwalt

Darf es mehrere Verwalter geben?

In unserem Haus gibt es drei Eigentumswohnungen. Darf jeder Eigentümer einen eigenen Hausverwalter einstellen?

Nein, denn es handelt sich um eine Wohneigentumsgemeinschaft (WEG). Für das gemeinschaftliche Eigentum kann nur eine gemeinsame Verwaltung zuständig sein. Diese wird gemäß Paragraf 26 WEG von allen Eigentümern der Gemeinschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluss gewählt. Da das Gesetz von einem Verwalter ausgeht, folgert auch die Rechtsprechung hieraus, dass es nicht mehrere WEG-Verwalter geben darf; und laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Wahl mehrerer WEG-Verwalter nichtig. Darauf kann sich jeder Wohnungseigentümer auch ohne ein gerichtliches Anfechtungsverfahrens berufen. Dies gilt auch in so genannten atypischen Wohnungseigentum: in Reihenhauswohnanlagen oder Wohnanlagen mit frei stehenden Häusern, sogar wenn für die einzelnen Häuser eine Kostentrennung in Form wirtschaftlicher Untergemeinschaften angelegt ist. Dennoch kann sich jeder Miteigentümer eines eigenen Verwalters für sein Sondereigentum (Wohnung oder Eigenheim) bedienen. Dieser kann, bei entsprechender Ausgestaltung der Teilungserklärung, den Eigentümer bei Versammlungen vertreten und für diesen die Verwaltung der Wohnung, Schönheitsreparaturen und alle mit dem Sondereigentum verbundenen Belange übernehmen. An die Entscheidungen der WEG, vertreten durch den WEG-Verwalter, ist er aber gebunden. Foto: Promo

an Uwe Wanderer

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