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Immobilien: Auch zusätzliche Schlüssel sind abzugeben

Vermieter kann bei zu später Wohnungsrückgabe Nutzungsentschädigung verlangenVON ANDREAS LOHSE"Da habe ich ziemlich dumm aus der Wäsche geschaut", erinnert sich Peter Tübing."Das war mir eine Lehre.

Vermieter kann bei zu später Wohnungsrückgabe Nutzungsentschädigung verlangenVON ANDREAS LOHSE"Da habe ich ziemlich dumm aus der Wäsche geschaut", erinnert sich Peter Tübing."Das war mir eine Lehre." Doch am Anfang stand nicht diese Zerknirschung, sondern ein freudiges Ereignis: Die Familie bekam Zuwachs, woraufhin die alte Wohnung sich bald als zu klein erwies.Eine neue war rasch gefunden, die bisherige fristgerecht gekündigt und auch der Umzug verlief reibungslos.Aber Kind und Kegel, Arbeit und Wohnung fraßen alle Zeit."Die Tage ratterten nur so durch." Folge: Statt die alte Wohnung vereinbarungsgemäß zum 1.Oktober an den Vermieter zurückzugeben, gingen die Wochen ins Land, bis schließlich die letzten Renovierungen durchgeführt, der mieterseits eingebaute Schrank beseitigt und sämtliche Schlüssel dem Vermieter übergeben waren.Der präsentierte dann allerdings dem überraschten Ex-Mieter eine Rechnung - die Nutzungsentschädigung für die späte Rückgabe: "2600 Mark sollte ich noch zahlen", empörte der sich, "obwohl ich dort gar nicht mehr wohnte." Ist das Mietverhältnis beendet, erlischt das Recht des Mieters zum Gebrauch der Wohnung.Er ist verpflichtet, sie dem Vermieter zurückzugeben, besagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 556).Gibt er sie nicht zurück, so "kann der Vermieter für die Dauer der Vorhaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen", anstelle dessen "den Mietzins, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist" (§ 557); mithin die ortsübliche Vergleichsmiete. Rückgabe heißt: "vollständige Räumung von Wohnung, Keller und Garage sowie die Rückgabe aller Schlüssel", heißt es beim Deutschen Mieterbund - einschließlich jener Schlüssel übrigens, die der Mieter selbst hatte anfertigen lassen, beschied in einem Fall das Amtsgericht Bamberg.Unterbleibt die Rückgabe infolge von Umständen, die "der Mieter zu vertreten hat", könne der Vermieter "einen Schaden geltend machen" (BGB § 557). Erst dann, wenn der Vermieter die Wohnung zurückerhalten hat, entfällt die "Obhutspflicht" des Mieters.Für die Rückgabe selbst spielt es keine Rolle, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet.Sind vereinzelte Gegenstände zurückgeblieben, stehe das der Rückgabe nicht entgegen, entschieden in anderen Fällen Gerichte übereinstimmend.Der Vermieter könne sie auch nicht verweigern, nur weil ein Mieter beispielsweise die erforderlichen Schönheitsreparaturen noch nicht durchgeführt hat. Der Anspruch des Hausbesitzers, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand übergeben zu bekommen, wird davon allerdings nicht berührt, es sei denn, er hat dem Mieter den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bescheinigt oder ihm die Mietkaution vorbehaltlos zurückgezahlt.Dann hat er "weder Erfüllungs- noch Schadenersatzansprüche", meinen das Landgericht Kassel sowie das Oberlandesgericht München. Ob Peter Tübings Vermieter allerdings tatsächlich eine Nutzungsentschädigung oder gar Schadenersatz in der geforderten Höhe zusteht, ist strittig: Er hatte einen Ende Oktober vereinbarten Termin zur Wohnungsübergabe platzen lassen - was dem Mieter vielleicht zugute kommt. WohnungsrückgabeVereinbaren Sie mit dem Vermieter einen Termin zur Wohnungsübergabe und nehmen Sie einen Zeugen mit. Bitten Sie den Vermieter, Ihnen zu sagen, welche Arbeiten Sie in der Wohnung noch ausführen müssen, beispielsweise von Ihnen eingebaute Einrichtungen entfernen.Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen schauen Sie zuvor nach, was in Ihren Mietvertrag, dazu vereinbart ist. Nennen Sie dem Vermieter Ihre neue Anschrift.Er muß die Möglichkeit haben, etwaige noch entstehende Ansprüche geltend zu machen, andernfalls es Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Lassen Sie sich die Rückgabe der Wohnung sowie sämtlicher Schlüssel quittieren.

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