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Immobilien: BHG-Urteil zu Bauherrenkündigung

Wenn der Bauherr dem Architekten kündigt, gilt Pauschalabrechnung nicht mehrVON GERRIT HEUBLEINDer Autor ist Rechtsanswalt in Berlin Bauherren können die verschiedensten Beweggründe haben, Verträge mit den von ihnen beauftragten Architekten oder Bauunternehmen zu kündigen.Nur selten werden diese die Kündigung widerspruchslos akzeptieren.

Wenn der Bauherr dem Architekten kündigt, gilt Pauschalabrechnung nicht mehrVON GERRIT HEUBLEINDer Autor ist Rechtsanswalt in Berlin Bauherren können die verschiedensten Beweggründe haben, Verträge mit den von ihnen beauftragten Architekten oder Bauunternehmen zu kündigen.Nur selten werden diese die Kündigung widerspruchslos akzeptieren.In der Praxis beantwortet der Auftragnehmer die Kündigung des Bauherren vielmehr häufig mit einer Rechnung, mit der eine pauschalierte Vergütung -sie beträgt meist 60 Prozent - auch für den noch nicht ausgeführten Leistungsteil geltend gemacht wird.Für den Bauherren stellt sich dann die Frage, ob diese Form der pauschalen Abrechnung zulässig ist. Sofern der Architekt oder Bauunternehmer die Kündigung des Bauherren nicht durch ein schuldhaftes, den Vertragszweck gefährdendes Verhalten verursacht hat, steht ihm nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht ein Anspruch auf Vergütung auch für den gekündigten Teil der Leistungen zu.Allerdings muß er sich von der vereinbarten Vergütung bestimmte Positionen abziehen lassen.Abzugspflichtig ist gemäß Paragraph 649 Satz w BGB zum einen, was der Auftragnehmer infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart hat, zum anderen diejenigen Beträge, die der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben konnte oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Erforderlich ist demzufolge eine konkrete Abrechnung über die abzugspflichtigen Positionen, ein pauschaler Abzug ist nach dem Gesetz nicht zulässig.Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Bauunternehmer und den Architekten ausdrücklich festgestellt: Urteil vom 21.Dezember 1995, Aktenzeichen: VII ZR 198/94; Urteil vom 8.Februar 1996, Aktenzeichen: VII ZR 219/94. Um dieses Problem zu umgehen, finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Architekten und Bauunternehmer häufig solche Bestimmungen, wonach die abzugspflichtigen Positionen pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz - der kann beispielsweise 40 Prozent betragen - angesetzt werden sollen.Wirtschaftlich betrachtet würde dies bedeuten, daß der Architekt oder Bauunternehmer 60 Prozent der vereinbarten Vergütung auch für denjenigen Teil der Leistungen verlangen kann, den er infolge Kündigung nicht mehr erbringt. Nach einer neuen Entscheidung des BGH - Urteil vom 10.Oktober 1996, Aktenzeichen: VII ZR 250/94 - verstoßen derartige Pauschalierugen gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG).Ein Verstoß gegen das AGBG liegt danach zum einen dann vor, wenn die Pauschal-Klausel dem Bauherren nicht den Nachweis offenläßt, daß die nach dem Gesetz abzugspflichtigen Positionen tatsächlich einen geringeren Betrag als die in der Klausel angegebene Pauschale ausmachten.Selbst wenn die Klausel dem Bauherren diesen Nachweis nicht abschneiden sollte, kommt eine pauschalierte Abrechnung aus anderen Gründen nicht in Betracht.Nach dem AGBG sind nämlich zum anderen solche Klauseln unwirksam, die für den Fall der Kündigung der einen Vertragspartei zugunsten der anderen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vorsehen.Dies ist nach Auffassung des BGH aber gerade in Zeiten guter Baukonjunktur zu befürchten, da sich dem Auftragnehmer die Möglichkeit eröffnen könne, die durch die Kündigung freigewordenen Kapazitäten einschließlich seiner eigenen Arbeitskraft für andere Aufträge einzusetzen.Es sei unangemessen, ihm dann auch für den gekündigten Teil der Leistungen pauschal 60 Prozent des Honorars zu gewähren, da er so insgesamt wesentlich höhere Vergütungen erlangen würde, als er ohne die Kündigung mit gleichem Arbeitseinsatz erzielt hätte. Somit stellt der BGH einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Vertragsparteien her: Es muß in jedem Fall eine die Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigende, konkrete Abrechnung erfolgen.Eine pauschale Abrechnung durch den Architekten oder Bauherren ist weder kraft Gesetzes noch kraft Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulässig. Allerdings sind die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung für den Bauherren im Augenblick der Erklärung nun nicht mehr ohne weiteres zu berechnen.Denkbar ist schließlich auch, daß dem Auftragnehmer im Einzelfall der Nachweis gelingt, daß die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen weniger als der pauschalierte Prozentsatz betragen haben.Dann - dies ist die Kehrseite der Medaille - steht ihm gegen den Bauherreen auch ein höherer Vergütungsanspruch zu.

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