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Immobilien: Bundesfinanzhof bestätigt Finanzamt Steuervorteile gibt es nur bei Gewinnerzielungsabsicht

Das sparen von Steuern gilt als Volkssport in Deutschland. Und Grundeigentümer sind darin besonders gut geübt: Verluste aus Vermietung und Verpachtung haben in manchen Fällen eine wenig rentable Immobilie in eine beachtenswerten Investition verwandelt.

Das sparen von Steuern gilt als Volkssport in Deutschland. Und Grundeigentümer sind darin besonders gut geübt: Verluste aus Vermietung und Verpachtung haben in manchen Fällen eine wenig rentable Immobilie in eine beachtenswerten Investition verwandelt. Doch nun zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (Az: IXB2/03), dass manchem auch bei diesem Sport die rote Karte droht: Wer auf lange Sicht keine Aussichten auf die Erzielung eines „Totalüberschusses“ hat, muss damit rechnen, dass ihm die steuerlichen Vorzüge wieder aberkannt werden.

Zu urteilen hatten die Richter über den Fall eines unbebauten, verpachteten Grundstücks. Der Eigentümer hatte die Liegenschaft auf Kredit erworben, und das Grundstück anschließend für 250 Euro im Jahr verpachtet, wobei er noch ein paar Euro zusätzlich aus einer zweiten Jagdverpachtung erzielte. Dies reichte jedoch bei weitem nicht aus, um die Schuldzinsen für den Bankkredit zu bezahlen. Die entstehenden Verluste meldete der Eigentümer beim Finanzamt als Werbungskosten an und senkte auf diese Weise sein zu versteuerndes Einkommen. Innerhalb von 13 Jahren entstanden Verluste in Höhe von mehr als 30000 Euro. Schließlich lehnte das Finanzamt die Anrechnung weiterer Kosten ab, da die Beamten keine Gewinnerzielungsabsicht bei dem Grundstücksgeschäft mehr erkennen konnten.

Die Klage des Eigentümers gegen diese Entscheidung wiesen die Richter ab. Die Finanzämter müssten zwar eine gewisse Geduld mit Eigentümern von Grundstücken haben, bis diese durch die Bewirtschaftung ihres Eigentums in die Gewinnzone gelangen. Doch in diesem Fall sei die Grenze zur Liebhaberei erreicht und damit eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Verluste nicht länger zulässig. Als Liebhaberei betrachtet der Fiskus Geschäfte, die nicht das Ziel verfolgen, Überschüsse zu erwirtschaften. Dabei ist es nicht immer von Belang, ob der Steuerpflichtige subjektiv dieses Ziel verfolgt oder nicht. ball

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