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Immobilien: Das ist ja die Höhe

Ein einzelner Eigentümer will einen Lift anbauen. Das Problem: Nicht alle in der WEG sind einverstanden

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bin Eigentümer einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage. Ein anderer Eigentümer plant den Anbau eines Außenaufzuges an unser Haus. Diesen Fahrstuhl will er alleinig nutzen. Ich habe mich vorab umgehört: Viele der übrigen Wohnungseigentümer wollen diesem Fahrstuhlanbau zustimmen, ich allerdings bin der Meinung, dass dieser Anbau eine erhebliche bauliche Veränderung ist, der alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Der den Fahrstuhl planende Eigentümer meint, durch das neue WEG-Gesetz vom 1. Juli 2007 sei dies anders. Wer hat nun recht?

WAS STEHT IM GESETZ?

Das Wohnungseigentumsgesetz ist zum 1. Juli 2007 reformiert worden. Bislang galt der Einbau eines Fahrstuhls als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in der alten Fassung (a.F.). Bauliche Veränderungen sind solche, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Der Anbau eines Aufzuges stellte eine Beeinträchtigung im Sinne des genannten Paragrafen dar. Es bedurfte daher für eine solche Veränderung der Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer. Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes sind hierzu Ausnahmen geschaffen worden. Nunmehr können Maßnahmen, die der Modernisierung im Sinne des § 559 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, abweichend von dieser Regelung behandelt werden. Zudem gibt § 22 Abs. 2 WEG in der neuen Fassung (n. F.) eine neue Beschlusskompetenz für Maßnahmen von Modernisierungen. Modernisierungsmaßnahmen erfordern demnach stets einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss. Dies bedeutet, dass diese Maßnahmen daher nur noch durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 WEG n. F. und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden können. Wenn also diese Mehrheit der Eigentümer zustimmt, reicht Ihre Gegenstimme nicht aus, um den Anbau des Fahrstuhls zu verhindern.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Nach der Reform des WEG haben sich einige Erleichterungen ergeben. Im Gegensatz zur modernisierenden Instandsetzung ist es nicht notwendig, dass ein Instandsetzungsbedarf besteht. So wird gerade bei Modernisierungen eine Parallele zum Mietrecht gezogen. Sollten allerdings die formellen Voraussetzungen an eine Beschlussfassung nicht eingehalten worden sein, weil beispielsweise die dargestellte doppelt qualifizierte Mehrheit nicht erreicht oder aber nicht nach dem Kopfprinzip abgestimmt wurde, ist der entsprechende Beschluss anfechtbar. Im Übrigen haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, über die Verteilung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme mit qualifizierter Mehrheit abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu beschließen. Dies sollte in diesem Fall gleich mitbedacht werden.

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