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Immobilien: Der Bauträger haftet

BGH: Häuslebauer müssen nicht einzelne Firmen verklagen

Wer eine Immobilie bei einem Bauträger schlüsselfertig in Auftrag gibt, kann diesen direkt für eine Beseitigung von Baumängeln in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn eine Klausel dies ausschließt und den Bauherrn mit seinen Ansprüchen auf ein mangelfreies Eigenheim an ausführende Handwerksfirmen verweist. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil (Az. VII ZR 493/00) des Bundesgerichtshofes (BGH) hierzu zitiert die Bausparkasse Schwäbisch Hall.

Den Richtern zufolge kann sich der Bauträger auch dadurch nicht aus der Haftung entziehen, dass er seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den am Bau beteiligten Firmen an den Käufer abtritt. Denn der Häuslebauer wäre dann dazu gezwungen, die verschiedenen Baumängel jeweils konkreten Ursachen zuzuordnen, um den dafür verantwortlichen Einzelunternehmer anschließend zur Rechenschaft ziehen zu können. Hintergrund: Ein guter Teil der Mängel, die bei der Errichtung eines Hauses entstehen, kommt durch eine schlechte Abstimmung unter den einzelnen Handwerkern zu Stande. Welche der verschiedenen Firmen den Schaden verursacht hat, ist dadurch schwer zu beurteilen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass dem Erwerber des Hauses der dabei entstehende Aufwand an Zeit und Kosten nicht zuzumuten ist.

Dies widerspreche einem anderen Grundsatz des Bundesgerichtshofes. Demnach kann sich der Besteller einer Ware darauf beschränken, die Mängel seinem Vertragspartner gegenüber zu rügen, um eine Nachbesserung oder Rückgabe des Produktes durchzusetzen. Er sei jedoch nicht dazu verpflichtet, die Ursache des Mangels zu klären.

Streitigkeiten zwischen Bauherren und Bauträger sind bei der Errichtung von Immobilien an der Tagesordnung. Der wirtschaftliche Schaden durch Baumängel beläuft sich auf mehrere Milliarden Euro jährlich. Tsp

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