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Immobilien: Der tut doch nichts

Auch Passivität kann andere schädigen. Doch wie kommt man dem bei?

WAS STEHT INS HAUS?

Mir gehört ein Reihenmittelhaus. Die Flachdächer der Häuser sind nicht voneinander abgegrenzt, entwässert werden sie durch Dachgullys – außer bei meinem Nachbarn, der meint, so etwas nicht zu benötigen. Das gesamte Regenwasser fließt deshalb über meinen Gully ab. Bei starken Regenfällen staut sich das Wasser, ergießt sich über meine Dachkante und überschwemmt wiederum meinen Keller. Muss ich das hinnehmen? Kann ich, zum Beispiel durch den Bau einer Sperrmauer auf dem Dach, verhindern, dass das Wasser vom Nachbarn herüberläuft oder mich anders dagegen wehren?

WAS STEHT IM GESETZ?

Gemäß Paragraf 903 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Eigentümer einer Sache mit dieser zunächst grundsätzlich machen, was er will. Er darf dabei aber andere nicht stören. Wird insofern das Eigentum eines anderen beeinträchtigt, kann man von dem Störenden verlangen, dass er mit der Beeinträchtigung aufhört (Paragraf 1004 BGB). Solche Beeinträchtigungen können nicht nur durch aktives Tun geschehen, sondern auch durch Unterlassen. Wenn also Ihr Nachbar meint, keinen Dachgully zu benötigen, so dass das Regenwasser über Ihren Gully abfliessen muss, dieser aber nicht die Kapazität hat und es zu Schäden bei Ihnen kommt, liegt eine solche Störung vor: dadurch, dass es Ihr Nachbar unterlässt, für Entwässerung zu sorgen. Sie können daher von ihm verlangen, Mittel zu ergreifen, damit Sie nicht weiter gestört werden. Ob Sie zu diesem Zweck eine Sperrmauer bauen dürfen, müssen Sie bei der Baubehörde klären. Gegebenenfalls muss auch in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst ein Beschluss wegen etwaiger baulicher Änderungen herbeigeführt werden. Gerade, wenn die Flachdächer nicht voneinander abgegrenzt sind, wird es sich um Gemeinschaftseigentum handeln, so dass die anderen Eigentümer dem Eingriff zustimmen müssen – eine Dreiviertelmehrheit reicht aus. Einen sogenannten Abwehranspruch bei drohenden Schäden können Sie jedoch unabhängig davon rechtlich geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Damit Sie sich wirklich sicher sein können, ob das Nachbardach tatsächlich unzureichend entwässert wird und die Schäden bei Ihnen gerade wegen dieses Fehlers eingetreten sind, sollten Sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Daches beauftragen. Dieser kann Ihnen auch Auskunft darüber geben, ob in Ihrem Falle eine Baugenehmigung für die angedachten Abwehrmaßnahmen notwendig ist. Ist tatsächlich der fehlende Gully des Nachbarn für Ihre Schäden verantwortlich, können Sie sich zur Wehr setzen. In der nächsten Eigentümerversammlung sollten Sie die Störung dann zum Thema machen, damit über geeignete Maßnahmen abgestimmt werden kann und geklärt wird, wer sich um die Einholung der dafür notwendigen Genehmigungen kümmert. Schadensersatzansprüche wegen bereits eingetretener Schäden müssen Sie unabhängig davon gegenüber Ihrem Nachbarn gesondert geltend machen.

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