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Immobilien: Die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

Das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, ist durch das Grundgesetz garantiert, sofern dadurch nicht gegen andere Gesetze verstoßen wird.Wann die Grenzen dieses Rechts im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter sowie Mieter und Mieter überschritten wird, läßt sich allerdings nicht generalisieren.

Das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, ist durch das Grundgesetz garantiert, sofern dadurch nicht gegen andere Gesetze verstoßen wird.Wann die Grenzen dieses Rechts im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter sowie Mieter und Mieter überschritten wird, läßt sich allerdings nicht generalisieren."Unterschiedliche Ansichten und Sachverhalte haben zu einer Fülle von Gerichtsentscheidungen geführt", heißt es dazu beim Deutschen Mieterbund in Köln.

Weil aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Bundestagswahlen Flugblätter und Plakate derzeit an jeder Ecke prangen, nutzen manche Hausbewohner die Gunst der Stunde, ihre politische Meinung auch im Mietshaus vermittels Aushängen oder klebrigen Emblemen an Briefkästen kundzutun Wieviel Wahlwerbung, versteckt hinter freier Meinungsäußerung, müssen sich die Mitmieter gefallen lassen?

Während Aufkleber der größeren Parteien außen an der Wohnungstür oftmals stillschweigend geduldet werden, müssen Mieter Werbung für extreme Parteien nicht hinnehmen."Das Recht des Mieters zu freier Meinungsäußerung und Anbringen von Plakaten und Aufklebern innerhalb des Mietbereiches - auf und um Balkon, an den Fenstern und außen an der Wohnungstür - steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Friedenspflicht gegenüber der Hausgemeinschaft", betont der Berliner Mieterverein in seiner Zeitschrift "Mietermagazin" in der Antwort auf die Frage eines Lesers, ob er sich das Bekleben des Briefkastens eines Mitmieters mit Emblemen einer rechtsradikalen Partei gefallen lassen müsse."Nein", meint dazu der Verein, denn besagte Friedenspflicht verlange "Rücksichtnahme auf die unterschiedliche Struktur innerhalb eines Wohngebäudes, etwa nach Alter, Familienstatus und Beruf" sowie die Achtung von Glauben und Weltanschauung, aber auch sonstiger politischer Überzeugungen."In Anbetracht der Ziele einer rechtsradikalen Partei", so der Mieterverein weiter, "ist eine Werbung - und sei es durch Aufkleber auf Briefkästen - nicht geeignet, den Hausfrieden zu erhalten." Der Rat: "Gegenüber dem Vermieter sollte notfalls auf Unterlassung bestanden werden."

Allerdings könne ein Mieter durchaus einen Aufkleber mit seiner zwar nicht politischen, jedoch gesellschaftspolitischen Auffassung an seinem Briefkasten anbringen, sofern er damit nicht den Vermieter angreife, entschied in einem Fall das Landgericht Berlin (Az.64 S 106 / 88).Denn wer andere in der Öffentlichkeit angreift, kann dies nicht zwangsläufig mit freier Meinungsäußerung rechtfertigen, sondern muß nachweisen, daß seine Behauptungen wahr sind, zumindest die Kritik sachbezogen begründbar.Eine solche Meinungsäußerung kann sogar vertragswidrig sein, der Vermieter darauf mit einer Abmahnung oder Unterlassungsklage reagieren.Besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen durch Meinungsäußerungen des Mieters können dem Vermieter unter Umständen gar berechtigen, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Das Recht, im Treppenhaus Informationen für die übrigen Mieter auszuhängen, stehe einem Mieter indes nur insoweit zu, als die Benutzung der Wohnung dies erfordere, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichtes Neukölln (in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993, S.257).Allerdings, so beschied das Amtsgericht Waldkirch, rechtfertigten "zwei briefbogengroße Aushänge mit nicht ernstzunehmendem Politvokabular in den straßenwärts gelegenen Fenstern der von einer Wohngemeinschaft gemieteten Wohnung" nicht die fristlose Kündigung (Az 1 C 371 / 95).Beim Anbringen dieser DIN A 4 großen "Plakate" habe es sich zwar um eine Vertragsverletzung gehandelt, die geringe Größe sowie die Mitteilung selbst jedoch stelle von Form und Inhalt kaum den Anspruch, ernstgenommen zu werden.

Ist im Mietvertrag das Anbringen von Plakaten oder Schildern geregelt, müssen sich Mieter und Vermieter danach richten.In einem Fall hatte ein Mieter ein "Gorleben"-Plakat zu entfernen, da der Vertrag die Anbringung von Schildern von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.Ein Plakat im Fenster "Keine Startbahn West" hingegen verstieß mangels vertraglicher Vereinbarung nicht gegen den Mietvertrag.Es war zudem nicht gesetzwidrig und griff den Vermieter nicht an.Ohne vertragliche Regelungen sei, so das Bayerische Oberlandesgericht in einem Rechtsentscheid, nach der Verkehrssitte zu urteilen, ob Plakate im Fenster üblich sind oder nicht.

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