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Immobilien: Die Nachbarn fragen

Mit Umbau oder Sanierung eines Hauses gehen meistens Lärm und Schmutz einher – ein Ärgernis für Mieter oder andere Wohnungseigentümer im Hause. Schutzlos sind sie dagegen nicht.

Mit Umbau oder Sanierung eines Hauses gehen meistens Lärm und Schmutz einher – ein Ärgernis für Mieter oder andere Wohnungseigentümer im Hause. Schutzlos sind sie dagegen nicht.

Wohnungsnutzer können die Miete mindern. Dies sollte nach Angaben von Reiner Wild, stellvertretender Chef des Berliner Mietervereins, im angemessenen Rahmen erfolgen, um einen Rechtsstreit zu verhindern. Und: Ist nur ein Zimmer betroffen, kann die Miete nur anteilig gesenkt werden.

Achtung: Die folgenden Urteile geben nur Anhaltspunkte für die Tendenz der Rechtssprechung; im Einzelfall können andere Kammern oder Gerichte anders urteilen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Mieter, der am besten ein Lärmprotokoll anlegt mit Uhrzeit, Dauer, Art und Intensität der Störung. Einzige Ausnahme: Das Haus wird wegen umfangreicher Sanierungen eingerüstet und mit einer Plane versehen. Hier erachtet das Kammergericht Berlin eine Minderung um 30 Prozent als rechtmäßig (Az: 8U 5875/98).Wer das Bad wegen der Bauarbeiten nicht nutzen kann, darf die Miete um 20 Prozent mindern (Landgericht, 64 S 21/98)

Beim Ausbau von Dachgeschossen hat das Landgericht eine Minderung der Miete wegen Lärm und Schmutz in Höhe von 33 Prozent zugelassen (Az: 64 S 357/95). Doch Vorsicht: Zwei andere Kammern hatten in ähnlichen Fällen nur 20 Prozent zugelassen (Az: LG 62 S 421/00; AZ: LG 63 S 54/00).

Werden neue Leitungen oder Rohre verlegt und Wände deshalb aufgefräst, sieht das Landgericht eine Minderung von zehn Prozent als angemessen an (Az: 64 S 334/03). Dieselbe Minderung ist bei Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken zulässig (Az 67 S 159/02).

Besonders problematisch ist der Ausbau von Eigentumswohnungen : Wenn dadurch andere Eigentümer im Hause „beeinträchtigt“ werden, können diese sogar den Rückbau verlangen. Dabei legen die Gerichte die Latte niedrig an und sehen sogar optisch umstrittene Änderungen als Beeinträchtigung an. Daher sollte man diese und umso mehr den Ausbau eines Dachgeschosses oder eines Kellers von der Eigentümergemeinschaft genehmigen lassen: Eine einfache Mehrheit reicht, falls niemand die Entscheidung später anfechtet. Wer sicher gehen will, braucht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Auch Nachbarn haben ein Einspruchsrecht wenn eine Baumaßnahme ihr Grundstück beeinträchtigt. Dies ist oft beim Umbau von Dächern der Fall, wenn diese anschließend höher, breiter oder näher an das Nachbarhaus grenzen. Häufig muss die Zustimmung zur Baumaßnahme erkauft werden: nicht selten mit Summen um 15000 Euro in Bar. So gut wie keine Probleme gibt es bei Eigenheimen: Hier regelt fast immer ein Bebauungsplan strittige Punkte.

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