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Immobilien: Die Rechtslage

Der Mieter hat für seine Wohnung das Hausrecht . Er kann jedermann das Betreten der Wohnung verbieten und darf zum Beispiel einen Nachbarn oder eine andere Person notfalls mit Gewalt daran hindern, in die Wohnung zu gelangen (OLG Düsseldorf, NJW 907, 3383).

Der Mieter hat für seine Wohnung das Hausrecht . Er kann jedermann das Betreten der Wohnung verbieten und darf zum Beispiel einen Nachbarn oder eine andere Person notfalls mit Gewalt daran hindern, in die Wohnung zu gelangen (OLG Düsseldorf, NJW 907, 3383). Wer unbefugt in die Wohnung eindringt oder dort verweilt, begeht Hausfriedensbruch und kann nach einem Strafantrag des Mieters bestraft werden.

Das Hausrecht steht dem Mieter auch gegenüber dem Vermieter zu, er kann ihm das Betreten der Wohnung grundsätzlich untersagen (LG Kassel, WM 56, 36). Der Vermieter darf den Mieter nicht mehr als notwendig belästigen, daher sind ständige Kontrollbesuche ohne Anlass missbräuchlich. Der Mieter muss aber in gewissem Maße Besichtigungen zulassen sowie Instandsetzungen und Modernisierungen ermöglichen. Tsp

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